09202 Einführung in die Betriebssicherheitsverordnung
|
Die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln” (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) ist bis auf Weiteres die grundlegende Rechtsvorschrift, um den betrieblichen Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten; nahezu jedes bundesdeutsche Unternehmen ist betroffen [1]. Die Verantwortung für die vollständige Umsetzung und Einhaltung aller Vorschriften zur Verwendung von Arbeitsmitteln liegt explizit bei den Arbeitgebern in allen Branchen unserer Wirtschaft. von: |
Dieser Fachbeitrag ist dem Titel „Betriebssicherheit – Eine Vorschriftensammlung”, erschienen Anfang 2026, entnommen. [2]
1 Einführung
Die erste Fassung der Betriebssicherheitsverordnung trat am 3. Oktober 2002 in Kraft und gab damit den Startschuss für eine grundlegende Änderung im Arbeitsschutzrecht. Alle darin enthaltenen Übergangsregelungen waren bis zum 1. Januar 2008 ausgelaufen. In den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten gab es nur wenige wesentliche Änderungen; die Struktur und die inhaltliche Ausrichtung der Verordnung blieben grundsätzlich erhalten.
2015: Erste Anpassungen
Am 6. Februar 2015 wurde nach vielen Jahren der Anwendung eine konzeptionell und strukturell vollständig überarbeitete Fassung der BetrSichV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Inkrafttreten zum 1. Juni 2015). Mit der Neufassung korrigierte der Gesetzgeber lange bekannte rechtliche und fachliche Unklarheiten und beseitigte Doppelregelungen insbesondere beim Explosionsschutz und bei der Prüfung von Arbeitsmitteln. Dies trug zur besseren Lesbarkeit, insbesondere bei Schnittstellen zu angrenzenden Rechtsvorschriften, und nicht zuletzt zur besseren Anwendbarkeit durch die Arbeitgeber bei. Es wurden zudem besondere Anforderungen aufgenommen, die den Zielen der Bundesregierung zur altersgerechten Arbeit (demografischer Wandel), zur Verringerung psychischer Belastungen sowie zur ergonomischen Gestaltung der Arbeit dienten.
Am 6. Februar 2015 wurde nach vielen Jahren der Anwendung eine konzeptionell und strukturell vollständig überarbeitete Fassung der BetrSichV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Inkrafttreten zum 1. Juni 2015). Mit der Neufassung korrigierte der Gesetzgeber lange bekannte rechtliche und fachliche Unklarheiten und beseitigte Doppelregelungen insbesondere beim Explosionsschutz und bei der Prüfung von Arbeitsmitteln. Dies trug zur besseren Lesbarkeit, insbesondere bei Schnittstellen zu angrenzenden Rechtsvorschriften, und nicht zuletzt zur besseren Anwendbarkeit durch die Arbeitgeber bei. Es wurden zudem besondere Anforderungen aufgenommen, die den Zielen der Bundesregierung zur altersgerechten Arbeit (demografischer Wandel), zur Verringerung psychischer Belastungen sowie zur ergonomischen Gestaltung der Arbeit dienten.
Auch in der Folgezeit gab es immer wieder Anpassungen, insbesondere wegen geänderter europäischer Rechtsgrundlagen (vgl. Fassung der BetrSichV vom 18. Oktober 2017, vom 30. April 2019 oder vom 27. Juli 2021).
2019: Komplexe Überarbeitung
Mit der zum 16. Juli 2021 unmittelbar in Deutschland geltenden EU-Marktüberwachungsverordnung 2019/1020 (EM-MÜ-VO 2019/1020, 20. Juni 2019) wurde eine weitere sehr tiefgreifende und komplexe Überarbeitung des nationalen Rechtsgebiets erforderlich. Das bewährte „Gesetz zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt” (Produktsicherheitsgesetz, ProdSG) musste wegen teils widersprüchlicher und teils doppelter Regelungen angepasst werden. Die Bundesregierung entschloss sich zu einer „Verschlankung” des Produktsicherheitsgesetzes mit Fokus auf den Anforderungen, die zur Bereitstellung bzw. zur erstmaligen Verwendung und Ausstellung von Produkten auf dem europäischen Markt relevant sind. Zur Rechtsbereinigung wurde das „Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen” erarbeitet und am 30. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 3146, Nr. 49) veröffentlicht. Neben dem neuen ProdSG (Artikel 1) wurden über 30 Rechtsvorschriften überarbeitet, und das „Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen” (Artikel 3, ÜAnlG) wurde neu geschaffen.
Mit der zum 16. Juli 2021 unmittelbar in Deutschland geltenden EU-Marktüberwachungsverordnung 2019/1020 (EM-MÜ-VO 2019/1020, 20. Juni 2019) wurde eine weitere sehr tiefgreifende und komplexe Überarbeitung des nationalen Rechtsgebiets erforderlich. Das bewährte „Gesetz zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt” (Produktsicherheitsgesetz, ProdSG) musste wegen teils widersprüchlicher und teils doppelter Regelungen angepasst werden. Die Bundesregierung entschloss sich zu einer „Verschlankung” des Produktsicherheitsgesetzes mit Fokus auf den Anforderungen, die zur Bereitstellung bzw. zur erstmaligen Verwendung und Ausstellung von Produkten auf dem europäischen Markt relevant sind. Zur Rechtsbereinigung wurde das „Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen” erarbeitet und am 30. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 3146, Nr. 49) veröffentlicht. Neben dem neuen ProdSG (Artikel 1) wurden über 30 Rechtsvorschriften überarbeitet, und das „Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen” (Artikel 3, ÜAnlG) wurde neu geschaffen.
Auf der Grundlage von § 31 Nr. 1 ÜAnlG wird derzeit von den zuständigen Gremien ein Katalog für überwachungsbedürftige Anlagen erarbeitet. Bis zur rechtskräftigen Veröffentlichung dieses Katalogs gelten die in § 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes vom 08.11.2011 in der Fassung der Änderung vom 19.06.2020 genannten Anlagen als überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des ÜAnlG (vgl. § 34 ÜAnlG).
New Approach: Europäische Abstimmung
Die Verantwortung, von der in diesem Zusammenhang fortwährend die Rede ist, hat ihre Wurzeln im „New Approach” (neue Konzeption) der europäischen Gesetzgebung und folgt somit einem international abgestimmten Gedanken.
Die Verantwortung, von der in diesem Zusammenhang fortwährend die Rede ist, hat ihre Wurzeln im „New Approach” (neue Konzeption) der europäischen Gesetzgebung und folgt somit einem international abgestimmten Gedanken.
Dieser „New Approach” erfasst in diesem Zusammenhang alle Felder des betrieblichen Arbeitsschutzes und basiert auf folgenden Kernpunkten:
| • | Unternehmerische Verantwortung ist eine Eigenverantwortung. Sie muss als solche wahrgenommen werden, und lässt sich nicht an Externe delegieren. |
| • | Arbeitsschutz bedeutet, das als notwendig Erkannte zu unternehmen. Die Verantwortung ist vom Wesen her eine Unternehmensstrategie, keine „Verhinderungsstrategie”. |
| • | Die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit von Beschäftigten und „anderen Personen” im Gefahrenbereich sind oberstes Ziel. |
Historischer Kontext
Die Ursprünge dieses europäischen Ansatzes sind nicht so neu, wie die Bezeichnung es vermuten lässt. Man findet sie unter anderem im Leitgedanken der Sozialpolitik von Bismarck zum Ende des 19. Jahrhunderts wieder. Es ist das „Subsidiaritätsprinzip”, wonach Selbstverantwortung vor staatliches Handeln gestellt wird und der Staat nur die Aufgaben an sich zieht, die von den nach dem Gesetz Handelnden nicht erfüllt werden können. Der Gesetzgeber regelt, warum zu handeln ist und ob zu handeln ist, aber nicht, wie der „Normadressat” (in diesem Fall insbesondere der Arbeitgeber oder Betreiber) zu handeln hat.
Die Ursprünge dieses europäischen Ansatzes sind nicht so neu, wie die Bezeichnung es vermuten lässt. Man findet sie unter anderem im Leitgedanken der Sozialpolitik von Bismarck zum Ende des 19. Jahrhunderts wieder. Es ist das „Subsidiaritätsprinzip”, wonach Selbstverantwortung vor staatliches Handeln gestellt wird und der Staat nur die Aufgaben an sich zieht, die von den nach dem Gesetz Handelnden nicht erfüllt werden können. Der Gesetzgeber regelt, warum zu handeln ist und ob zu handeln ist, aber nicht, wie der „Normadressat” (in diesem Fall insbesondere der Arbeitgeber oder Betreiber) zu handeln hat.
Verantwortung der Akteure
Damit trotz der „neuen Freiheit” die Schutzziele des Arbeitsschutzes erreicht werden können, setzt der Gesetzgeber voraus, dass die Akteure ihre Verantwortung kennen und diese uneingeschränkt wahrnehmen.
Damit trotz der „neuen Freiheit” die Schutzziele des Arbeitsschutzes erreicht werden können, setzt der Gesetzgeber voraus, dass die Akteure ihre Verantwortung kennen und diese uneingeschränkt wahrnehmen.
Dabei wird in allen zutreffenden Verordnungen zwischen Herstellerverantwortung auf der einen Seite und Arbeitgeber bzw. Betreiberverantwortung auf der anderen Seite differenziert:
| • | Die Bereitstellung von Produkten, z. B. Arbeitsmitteln, auf dem Markt (europaweit harmonisiert und über Verordnungen nach dem Produktsicherheitsgesetz umgesetzt) liegt im Wesentlichen in der Verantwortung der Hersteller. |
| • | Betriebliche Regelungen für die Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung des Standes der Technik [3] liegen in der Verantwortung der Arbeitgeber und Betreiber. |
Mit dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen bekommt die sogenannte „Betreiberverantwortung” eine besondere Aufmerksamkeit. Dieser „Betreiber” kann eine juristische oder eine natürliche Person sein.
Unabhängig davon, wer die Verantwortung aufgrund einer Rechtsvorschrift trägt, ist durchgängig das oberste Ziel, ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz für Verbraucher, Beschäftigte und andere Personen zu erreichen.
2 Verantwortung der Arbeitgeber
Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber als sogenannte „Normadressaten” angesprochen. Die BetrSichV regelt die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten sowie Maßnahmen zum Schutz anderer Personen (den sogenannten Drittschutz) bei der Verwendung [4] von Arbeitsmitteln, insbesondere im Gefahrenbereich sogenannter überwachungsbedürftiger Anlagen durch
