11010 Anlagenbezogener Gefahrstoff- und Gewässerschutz
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Das Be- und Verarbeiten von Gefahrstoffen in Anlagen fällt unter die Vorschriften der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV).
Das Herstellen, Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen in Anlagen fällt unter die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung – AwSV).
Der Betreiber solcher Anlagen sollte diese Vorschriften kennen, um Ordnungswidrigkeiten-, straf- und zivilrechtliche Haftungsrisiken zu vermeiden. [1] Arbeitshilfen: von: |
1 Welche Stoffe sind betroffen?
Gefahrstoffe
Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV sind
Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV sind
| 1. | gefährliche Stoffe und Gemische mit den folgenden Gefahren:
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| 2. | Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3. | Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4. | Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können; das sind z. B. heiße Stoffe (z. B. verflüssigte Metalle) oder kalte Stoffe (z. B. Trockeneis) oder magnetisierte Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5. | alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist. |
Erste Erkenntnis: Es sind viele Stoffe und Gemische mit vielen unterschiedlichen Eigenschaften betroffen. Andere Eigenschaften, z. B. biologische Arbeitsstoffe, infektiöse Stoffe oder radioaktive Stoffe und Tätigkeiten mit ihnen sind durch andere Vorschriften geregelt.
Wassergefährdende Stoffe
Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Man unterscheidet nach dem Ausmaß der Wassergefährlichkeit (akute und chronische Human- und Ökotoxizität)
Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Man unterscheidet nach dem Ausmaß der Wassergefährlichkeit (akute und chronische Human- und Ökotoxizität)
| • | stark wassergefährdende Stoffe; diese sind der Wassergefährdungsklasse (WGK) 3 zugeordnet, |
| • | deutlich wassergefährdende Stoffe; diese sind der WGK 2 zugeordnet, |
| • | schwach wassergefährdende Stoffe; diese sind der WGK 1 zugeordnet, |
| • | allgemein wassergefährdende Stoffe, |
| • | nicht wassergefährdende Stoffe. |
Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit einem Gemisch umzugehen, hat er dieses
| • | entweder als nicht wassergefährdend |
| • | oder in eine WGK |
einzustufen. Der Betreiber hat die Einstufung eines Gemisches in einem eigenen Formular zu dokumentieren und diese Dokumentation der zuständigen Behörde im Rahmen der Zulassung der Anlage sowie auf Verlangen der Behörde im Rahmen der Überwachung der Anlage vorzulegen. Der Betreiber hat die Dokumentation und die Einstufung auf dem aktuellen Stand zu halten. Das reine Abschreiben der WGK aus dem Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten (gemäß Technischer Regel Gefahrstoffe (TRGS) 220) reicht also nicht aus.
2 Tätigkeiten
Gefahrstoffrechtlich
Eine „Tätigkeit” im Sinne der GefStoffV ist jede Arbeit mit Gefahrstoffen, einschließlich u. a.
Eine „Tätigkeit” im Sinne der GefStoffV ist jede Arbeit mit Gefahrstoffen, einschließlich u. a.
| • | Herstellung, |
| • | Mischung, |
| • | Gebrauch, |
| • | Verbrauch, |
| • | Bearbeitung, |
| • | Verarbeitung, |
| • | Abfüllung, |
| • | Umfüllung. |
Wasserrechtlich
„Umgang” im Sinne der AwSV ist u. a.
„Umgang” im Sinne der AwSV ist u. a.
| • | Herstellen = das Erzeugen und Gewinnen von wassergefährdenden Stoffen | ||||||
| • | Behandeln = das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern | ||||||
| • | Verwenden = das
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von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften.
3 Anlagen
Gefahrstoffrechtlich
Die GefStoffV enthält keine Bestimmung des Begriffs „Anlage”.
Die GefStoffV enthält keine Bestimmung des Begriffs „Anlage”.
Beispiele
Beispiele sind Reaktoren, Rührkessel, Kolonnen, Pumpen, Wärmetauscher und Zwischenbehälter. Eine chemische Reinigung, in der Tetrachlorethen („Per”) verwendet wird, ist ein Fall für die GefStoffV.
Beispiele sind Reaktoren, Rührkessel, Kolonnen, Pumpen, Wärmetauscher und Zwischenbehälter. Eine chemische Reinigung, in der Tetrachlorethen („Per”) verwendet wird, ist ein Fall für die GefStoffV.
Wasserrechtlich
Anlagen im Sinne der AwSV sind
Anlagen im Sinne der AwSV sind
| • | selbstständige |
| • | ortsfeste oder ortsbewegliche, aber ortsfest benutzte |
Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe u. a. hergestellt, behandelt oder verwendet werden.
Als
| • | ortsfest oder |
| • | ortsbeweglich, aber ortsfest benutzt |
gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr zu einem bestimmten betrieblichen Zweck an einem Ort betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen.
Beispiele
Beispiele für Anlagen zum
Beispiele für Anlagen zum
| • | Herstellen wassergefährdender Stoffe sind die chemische/petrochemische Industrie, die Herstellung von Sole und Biogasanlagen; |
| • | Behandeln wassergefährdender Stoffe sind die chemische/petrochemische Industrie; |
| • | Verwenden wassergefährdender Stoffe sind Hydraulikanlagen wie Aufzüge und Hebebühnen, Wärmepumpen, Kühlsysteme wie Klimaanlagen, ölgefüllte Transformatoren, Metallbehandlung wie Galvanik, Kühlschmierstoffe, Holzbehandlung wie Imprägnierung, chemische Reinigung und Lackieranlagen. |
4.1 Gefahrstoffrechtliche Anforderungen
Identifizierung und Kennzeichnung
Der Arbeitgeber hat zunächst sicherzustellen, dass
Der Arbeitgeber hat zunächst sicherzustellen, dass
| • | alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind, |
| • | gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP-Verordnung”) entspricht. Alternativ darf eine Kennzeichnung gewählt werden, die der TRGS 201 (hier Nr. 4.5.4) entspricht. |
| • | Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind; Einzelheiten enthält die TRGS 501. |
Achtung
Solange der Arbeitgeber diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, darf er Tätigkeiten mit den genannten Stoffen und Gemischen nicht ausüben lassen.
Solange der Arbeitgeber diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, darf er Tätigkeiten mit den genannten Stoffen und Gemischen nicht ausüben lassen.
Gefahrstoffverzeichnis
Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die dazugehörenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die dazugehörenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
| 1. | Bezeichnung des Gefahrstoffs, |
| 2. | Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, |
| 3. | Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen, |
| 4. | Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können. |
Die Angaben müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein.

