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08015 Betriebliche Brandschutzorganisation mithilfe der Brandschutzordnung

Der sichere Betrieb von Gebäuden und Anlagen stellt eine große Herausforderung für Eigentümer und Unternehmer dar. Dieser Beitrag zeigt, wie durch die Brandschutzordnung mehr Rechtssicherheit hergestellt werden kann, welche Chancen sich für den Betrieb ergeben und welcher Weg zu einer erfolgreichen Brandschutzordnung führt. Die Instandhaltung ist für die Wartung und Inspektion der Einrichtungen zum Brandschutz zuständig. Daher ist es sinnvoll, die Hintergründe der Regelungen zu kennen.
Die Brandschutzordnung ist eines der vielen Dokumente, die der Sicherheit im Betrieb dienen sollen. Der Aufwand für die Schulung neuer Mitarbeiter, das Lesen der Texte und das stetige Aktuellhalten der Unterlagen ist nicht gering. Häufig leidet die Akzeptanz für dieses Hilfsmittel unter den unternehmerischen Anforderungen des Alltags.
Durch das Aufzeigen nicht nur der rechtlichen Aspekte, sondern auch der Vorteile für die Verantwortlichen und das gesamte Unternehmen wird ein besseres Verständnis für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen geschaffen.
Im Weiteren werden Aufbau und Inhalt der Brandschutzordnung vorgestellt und erläutert. Es wird auf die Umsetzung, Kontrolle und richtige Dokumentation eingegangen. Für die Praxis wird auch ein bewährtes Vorgehen zum Erstellen der Dokumente aufgezeigt.
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1 Warum muss eine Brandschutzordnung erstellt werden?

Verkehrssicherungspflichten und Organisationsverschulden
Jede Person, die ein Gebäude betritt, erwartet, dieses sicher nutzen und wohlbehalten wieder verlassen zu können. Daher sind Eigentümer von baulichen Anlagen, deren Betreiber und auch Unternehmer verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Schäden an Personen oder Sachwerten durch den Betrieb zu verhindern.
Dieses Prinzip ist unter dem Begriff „Verkehrssicherungspflichten” bekannt und gilt für alle, die Gefahrenquellen schaffen oder betreiben. Eng damit verbunden ist ein mögliches Organisationsverschulden, das festgestellt werden kann, wenn auf erkannte Gefahren nicht reagiert wird bzw. keine Maßnahmen zur Eingrenzung des Risikos oder Schadensausmaßes getroffen werden. In diesem Fall wird § 823 BGB einschlägig und es können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Hierbei ist zu betonen, dass nicht nur an die Unternehmen, sondern sogar an die Unternehmer und Betreiber in Person Haftungsansprüche gestellt werden können.
Wie die Verantwortlichen die erforderlichen Vorkehrungen treffen und dem Schaden durch einen Brand vorbeugen können, wird in der Brandschutzordnung geregelt. Diese dient der Festlegung der gesamten betrieblichen Brandschutzorganisation mit dem Ziel, das Objekt sicher zu betreiben, Rechtssicherheit herzustellen und Vorkehrungen gegen Haftungsansprüche zu treffen.
Am Beispiel eines Büros mit zehn Mitarbeitern wird deutlich, wie wichtig eine Notfallplanung sein kann. Nachdem ein Brand im Flurbereich ausgebrochen ist, verständigt der Sachbearbeiter, der ihn bemerkt hat, sofort seine Kollegen. Alle Büroangestellten können daraufhin das Gebäude verlassen. Da alle Mitarbeiter sich gut kennen, würde das Fehlen einer Person sofort auffallen. Fraglich ist allerdings, ob auch die Reinigungskraft gewarnt wird, die heute ausnahmsweise später ihre Arbeit erledigt und in der Küche zunächst nichts von der Gefahr mitbekommt. Da der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine wirksame Alarmierung im Gefahrenfall sicherzustellen, liegt ein Organisationsverschulden vor, sollte die Beschäftigte in diesem Fall zu Schaden kommen. In der Folge kann der Arbeitgeber in Haftung genommen werden. Ein möglicher Lösungsansatz könnte die Handlungsanweisung sein: Vor dem Verlassen des Gebäudes kontrolliert die Sekretärin unter Beachtung ihres eigenen Schutzes Küche und Sanitärräume.
Rechtliche Anforderungen
Die Pflicht zur Erstellung einer Brandschutzordnung ist in einigen Verordnungen festgeschrieben, zum Beispiel:
Muster-Beherbergungsstättenverordnung bei mehr als 60 Gastbetten
Muster-Hochhaus-Richtlinie
Muster-Schulbau-Richtlinie
Muster-Verkaufsstättenverordnung
Muster-Versammlungsstättenverordnung
Muster-Industriebaurichtlinie ab einer Summe der Geschossflächen von mehr als 2.000 m2
Wenn Behörden oder Brandschutzsachverständige das Risiko eines Gebäudes entsprechend einschätzen, wird das Erstellen der Brandschutzordnung als Auflage in der Baugenehmigung oder im Brandschutzkonzept verankert. Für bestimmte Nutzungen sehen bereits die baurechtlichen Vorschriften für Sonderbauten grundsätzlich eine Brandschutzordnung vor (z. B. im Industriebau ab 2.000 m2 Nutzungsfläche).
Auch die Versicherer können eine festgeschriebene betriebliche Brandschutzorganisation verlangen oder günstigere Konditionen anbieten, wenn eine Brandschutzordnung vorhanden ist.
Chancen für das Unternehmen
Für weitsichtige Unternehmer besteht häufig auch unabhängig von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verbindlichkeiten ein Eigeninteresse, in dieser Thematik tätig zu werden. Durch die Erhöhung des Sicherheitsniveaus im Betrieb und die Sensibilisierung der Mitarbeiter kann im Schadensfall unter anderem der Produktionsausfall minimiert und ein möglicher Kundenverlust damit verhindert werden. Durch die Regelung von Maßnahmen zur Verhütung eines Brandes und das Verhalten der Nutzer im Brandfall können Auswirkungen des Schadens und das Haftungsrisiko für den Unternehmer begrenzt werden. Gleichzeitig kann das Vorgehen zur schnellen Wiederaufnahme des Betriebs festgelegt werden.

2 Wie wird die Brandschutzordnung aufgebaut?

Die DIN 14096 [1] regelt im Entwurf vom Januar 2013 den Aufbau und die formale Ausführung der Brandschutzordnung. Diese kann je nach Erfordernis in den Teilen A, B und C aufgestellt werden, wie Abbildung 1 verdeutlicht.
Abb. 1: Gliederung der Brandschutzordnung
Teil A
Teil A der Brandschutzordnung richtet sich in Form eines Aushangs an alle Personen im Gebäude. Die festgelegten Maßnahmen zur Brandverhütung und die Sofortmaßnahmen im Brandfall werden schlagwortartig dargestellt. Dabei ist das Ziel, alle Nutzer über die grundlegenden Verhaltensweisen zu informieren und durch Einheitlichkeit in Aufbau und Darstellung einen hohen Erkennungsgrad sicherzustellen. Abbildung 2 zeigt ein Beispiel.
Teil B
Personen, die sich regelmäßig im Objekt aufhalten, sollen im Teil B besonders informiert und unterwiesen werden. Beispielsweise sind sie angehalten, Ortsundkundigen beim Verlassen behilflich zu sein oder für das Unternehmen besonders wichtige Anlagen und Dokumente zu sichern.
Dem Unternehmen bietet sich an dieser Stelle die Möglichkeit, durch besondere Schulung der Mitarbeiter das Schadensausmaß zu begrenzen. Beispielsweise entstehen häufig hohe Kosten durch Rauchverschleppung im Gebäude. Durch die Unterweisung von Mitarbeitern in der Inbetriebnahme von Rauchabzugsanlagen kann die Rauchausbreitung begrenzt und wertvolle Zeit für die Brandbekämpfung gewonnen werden.
Abb. 2: Brandschutzordnung DIN 14096 – Teil A
Die Strukturierung des Teils B ist in der DIN 14096 fest vorgegeben:
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