09206 Prüfung elektrischer ortsveränderlicher Arbeitsmittel nach BetrSichV
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Anforderungen an die praktische Prüfung von elektrischen Geräten, die ortsveränderlich als Arbeitsmittel eingesetzt werden. Die Ausführung der Prüfung elektrischer ortsveränderlicher Arbeitsmittel liegt in der Regel in der Hand der Instandhaltung. von: |
1 Zielsetzung und Arbeitsmittel
Die Prüfungspflicht von Arbeitsmitteln wird zum einen in der BetrSichV geregelt. Zum anderen enthält die DGUV-Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel” spezielle Regelungen dazu.
Die nachfolgenden Ausführungen sollen die aus diesen Regelwerken abzuleitenden Pflichten darstellen.
Arbeitsmittel für die Problemlösung | |
• | Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
• | Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) |
• | DGUV-Vorschrift 3 |
• | DGUV-Information 203-070 |
• | DGUV-Information 203-071 |
2 Die Betriebssicherheitsverordnung
BetrSichV 2015
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) wurde mit Datum vom 03.02.2015 neu gefasst und gilt seit dem 01.06.2015. Die BetrSichV konkretisiert das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 ProdSG wird die Bundesregierung ermächtigt, zum Schutz der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige Anlagen), durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen aufgrund behördlicher Anordnungen unterliegen.
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) wurde mit Datum vom 03.02.2015 neu gefasst und gilt seit dem 01.06.2015. Die BetrSichV konkretisiert das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 ProdSG wird die Bundesregierung ermächtigt, zum Schutz der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige Anlagen), durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen aufgrund behördlicher Anordnungen unterliegen.
Durch die BetrSichV erfolgt aber auch die Konkretisierung des ArbSchG bezogen auf die Verwendung von Arbeitsmitteln. Nach § 18 Abs. 1 ArbSchG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen.
Auf Grundlage dieser Ermächtigungen ist die BetrSichV verabschiedet worden. Denn Ziel der BetrSichV ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV).