08004 Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung
Dieser Beitrag liefert ein Beispiel für eine praxisorientierte Gefährdungsbeurteilung, wie sie in einer Druckerei durchgeführt wurde. Das Beispiel zeigt, wie mit möglichst geringem Aufwand die durch Gefahrstoffe resultierenden Gefährdungen tätigkeitsbezogen ermittelt und die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen festgelegt werden können. Arbeitshilfen: von: |
1 Problembeschreibug
Am 01.12.2010 ist die 6. novellierte Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Auch mit dieser neuen Auflage der Gefahrstoffverordnung wurden umfangreiche Änderungen hinsichtlich der Arbeitgeberpflichten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eingeführt. Diese Änderungen resultieren zum großen Teil aus der Anpassung des nationalen Rechts an europäische Richtlinien. So erfolgte die Anpassung an die am 01.06.2007 in Kraft getretene REACH-Verordnung und an die am 20.01.2009 in Kraft getretene CLP-Verordnung. Die REACH-Verordnung regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien und die CLP-Verordnung enthält Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Als EG-Verordnungen sind die REACH- und auch die CLP-Verordnung in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gültig.
Eine weitere wichtige Änderung für den Arbeitsschutz war die Aufhebung des Schutzstufenkonzeptes, das erst mit der Gefahrstoffverordnung 2005 eingeführt worden war. Erfahrungen aus der praktischen Anwendung und die nicht mögliche Beibehaltung der starren Kopplung von bestimmten Arbeitsschutzmaßnahmen an die Kennzeichnung nach Umsetzung der CLP-Verordnung führten zur Aufhebung des Schutzstufenkonzeptes.
Nach der „Gefahrstoffverordnung” vor 2005 wurden die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen häufig mittels der Ergebnisse von Arbeitsplatzmessungen festgelegt. Dazu wurden die ermittelten Schadstoffkonzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz durch Vergleich mit den bestehenden Arbeitsplatzgrenzwerten bewertet. Seit dem 01.01.2005 verlangt die Gefahrstoffverordnung die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und zusätzlich die Ableitung und Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen aus den Ergebnissen dieser Beurteilung bereits, bevor Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aufgenommen werden, ohne dass dazu eine Ermittlung der Gefahrstoffbelastungen in der Luft am Arbeitsplatz zwingend erforderlich wäre.
Bei der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung sind sowohl physikalisch-chemische als auch gesundheitsbezogene Gefährdungen zu berücksichtigen. Da die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Erfahrung und Sachverstand erfordert, verlangt die Gefahrstoffverordnung, dass sie nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden darf.
Der Schwierigkeitsgrad und der Umfang der Gefährdungsbeurteilungen hängen unter anderem von der Anzahl und der Gefährlichkeit der vorkommenden Gefahrstoffe, der Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie der Exposition von Personen durch die Tätigkeiten mit den Stoffen ab. Zu beachten ist auch, ob chemische Reaktionen ablaufen oder ob Zersetzungsprodukte entstehen.
Auf der Seite https://www.baua.de (Suche nach Gefahrstoffverordnung) erhalten Sie aktuelle Informationen zur Gefahrstoffverordnung inklusive aller Änderungen und Downloadmöglichkeiten.
2 Rechtliche Grundlagen
ArbSchG/GefStoffV
Bereits im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 5 Abs. 1 ist generell die Forderung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung aufgeführt. Ergänzend dazu besteht seit dem 01.01.2005 mit Inkrafttreten der 5. novellierten GefStoffV für den Arbeitgeber ohne Übergangsfristen die Pflicht, dann, wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, eine Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV durchzuführen oder durchführen zu lassen. Diese Gefährdungsbeurteilung ist vor der Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und sie muss auf jeden Fall, und zwar unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, erstellt werden.
Bereits im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 5 Abs. 1 ist generell die Forderung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung aufgeführt. Ergänzend dazu besteht seit dem 01.01.2005 mit Inkrafttreten der 5. novellierten GefStoffV für den Arbeitgeber ohne Übergangsfristen die Pflicht, dann, wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, eine Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV durchzuführen oder durchführen zu lassen. Diese Gefährdungsbeurteilung ist vor der Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und sie muss auf jeden Fall, und zwar unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, erstellt werden.
Gefährdungsbeurteilung erforderlich?
Zunächst ist zu klären, ob eine Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung erforderlich ist. Dazu hat der Arbeitgeber zu überprüfen,
Zunächst ist zu klären, ob eine Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung erforderlich ist. Dazu hat der Arbeitgeber zu überprüfen,
• | ob in seinem Zuständigkeitsbereich die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder |
• | ob explosionsfähige Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse vorkommen oder |
• | ob Gefahrstoffe bei Tätigkeiten freigesetzt werden oder |
• | ob mit Stoffen und Zubereitungen gearbeitet wird, die aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, gefährlich sind oder |
• | ob mit sonstigen Stoffen mit Arbeitsplatzgrenzwerten gearbeitet wird. |
Ist dies der Fall, dann hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung folgender Punkte durchzuführen:
1. | gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen |
2. | Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt, im erweiterten Sicherheitsdatenblatt (eSDB) und dessen angehängten Expositionsszenarien |
3. | Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse nach § 7 Abs. 8 (Arbeitsplatzmessungen oder gleichwertige Beurteilungsverfahren) und § 10 Abs. 2 (Arbeitsplatzmessungen oder andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition) zu berücksichtigen |
4. | Möglichkeiten einer Substitution |
5. | Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge |
6. | Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte |
7. | Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen |
8. | Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge |
Herstellerinformationen
Es besteht die Möglichkeit, eine vom Hersteller oder Inverkehrbringer mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung zu übernehmen. Dies ist jedoch nur in den Fällen möglich, in denen das Produkt exakt in dem Zustand verwendet wird, in dem man es bezogen hat, und wenn das Produkt genau in der Art und Weise verwendet wird, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer beschrieben wird.
Es besteht die Möglichkeit, eine vom Hersteller oder Inverkehrbringer mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung zu übernehmen. Dies ist jedoch nur in den Fällen möglich, in denen das Produkt exakt in dem Zustand verwendet wird, in dem man es bezogen hat, und wenn das Produkt genau in der Art und Weise verwendet wird, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer beschrieben wird.
Nach Artikel 31 der REACH-VO wird dem Abnehmer von gefährlichen Stoffen ein Sicherheitsdatenblatt mitgeliefert. Die allgemeinen Informationen zum sicheren Umgang aus diesem Sicherheitsdatenblatt sollten bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung mit einbezogen werden.