08013 Notfall- und Krisenmanagement für Instandhalter
Neben der Normalorganisation sollte jedes Unternehmen Pläne für eine Notfallorganisation haben. Eine auf Effizienz getrimmte Normalorganisation ist im Ereignisfall nicht geeignet, die notwendige effektive Reaktion zu zeigen. Neben dem Einsatz der professionellen Notfalleinheiten müssen die Einheiten der Instandhaltung und Technik in der Lage sein, schnell und zielgerichtet zu unterstützen. Dies sollte im Vorfeld konzipiert und geplant werden, sonst funktioniert es im hektischen Ereignisfall nur unzureichend und eher zufällig.
Während das Notfallmanagement direkt am Einsatzort stattfindet, benötigt man für eine Krisenbewältigung geeignete Einrichtungen rückwärtig vom Einsatzort. Das Notfallmanagement stellt die Handlungsfähigkeit eines Unternehmens sicher. Sind übergreifende Entscheidungen zu treffen, ist die Nachbarschaft betroffen, gibt es ein öffentliches Interesse an den Auswirkungen des Ereignisses, sollte dies im Rahmen eines Krisenmanagements bewältigt werden. Für das Unternehmen kann es dabei zu einer Bedrohung der Existenz kommen. Man spricht nun von der Eskalation zur Krise. Das Krisenmanagement stellt die Entscheidungsfähigkeit des Unternehmens sicher. von: |
1 Notfallmanagement –Vorbereitung auf das, was nie eintreten soll
Jedes Unternehmen ist anders aufgebaut und hat entsprechend der Größe, der räumlichen Ausbreitung und des Gefährdungspotenzials der Anlagen und Gebäude unterschiedliche Anforderungen an eine Notfallorganisation.
In der Literatur findet man folgende Definitionen für das Notfallmanagement:
Definition Ereignis
• | Oft wird im Notfallmanagement nicht konkret von einem Unfall, Brand etc. gesprochen, sondern vom Ereignis. Dieser Begriff deckt alle möglichen Vorfälle ab, vom Fehlalarm durch einen Brandmelder bis zum Großbrand oder Massenanfall von Verletzten. Der Begriff Ereignis ist neutral und eignet sich deshalb gut für eine Notfallkommunikation. Da bei der Alarmierung meist der Umfang des Ereignisses unklar ist, ermöglicht er es auch, bei einer Eskalation die Bandbreite von Notfallereignissen abzudecken. |
Definition Notfallmanagement
• | Planung der schnellen und effektiven Reaktion auf ein unerwünschtes Ereignis, dessen Eintritt möglich ist, aber nicht sicher erwartet werden kann und das zum Schaden führt. |
• | Notfall- bzw. Störfallmanagement findet auf der operativen Ebene am Ereignisort statt und wird auch als Krisenmanagement erster Art [1] bezeichnet. |
In diesem Abschnitt wird die Aufbau- und Ablauforganisation für das Notfallmanagement hinsichtlich ihrer Funktionen betrachtet. Wie diese dann auf ein Unternehmen zugeschnitten wird, hängt u. a. von obigen Randbedingungen ab. In großen Chemiewerken legt sogar das Regierungspräsidium den Umfang von Teilen einer Notfallorganisation fest, bei kleineren Unternehmen mit weniger Gefährdungspotenzial kann die Unternehmensleitung dies entscheiden.
1.1 Gesetze und Verordnungen hinsichtlich des Notfallmanagements
Es sind allerdings Gesetze und Verordnungen hinsichtlich der Einrichtungen zum Notfallmanagement zu beachten. Diese sollen hier kurz erwähnt werden.
EU-Recht
Aus dem EU-Recht fordert die Umweltauditverordnung (EMAS) Folgendes:
Aus dem EU-Recht fordert die Umweltauditverordnung (EMAS) Folgendes:
• | Die Organisation muss Verfahren einführen und aufrechterhalten, um mögliche Unfälle und Notfallsituationen zu ermitteln und auf diese entsprechend zu reagieren sowie Umweltauswirkungen, die damit verbunden sein könnten, zu verhindern und zu begrenzen. |
• | Die Organisation muss Notfallvorsorge und -maßnahmen überprüfen und falls erforderlich überarbeiten, insbesondere nach Unfällen oder Notfallereignissen. |
• | Das Verfahren ist sofern möglich regelmäßig zu erproben. |
Diese Punkte beziehen sich auf Anforderungen an die Planung, Dokumentation (Pläne), Unterweisung, Übungen und Überprüfungen bis hin zur Vorsorge für die Nachbarschaft.
Bundesrecht
Im Bundesrecht gibt es mehrere Gesetze und Verordnungen, die Forderungen hinsichtlich des Notfallmanagements stellen.
Im Bundesrecht gibt es mehrere Gesetze und Verordnungen, die Forderungen hinsichtlich des Notfallmanagements stellen.
Störfallverordnung
Für Betriebe, die der Störfallverordnung unterliegen gilt das Bundesimmissionsschutzgesetz, abgleitet aus der SEVESO-III-Richtlinie der Europäischen Union. Das Gesetz ist die Reaktion auf einen Chemieunfall im Jahre 1976 in Italien. Hier war es zu einem Stoffaustritt in die Nachbarschaft gekommen, der aber nicht bzw. sehr verzögert kommuniziert wurde. Dadurch waren z. B. Ärzte nicht in der Lage, betroffene Patienten kompetent zu behandeln.
Für Betriebe, die der Störfallverordnung unterliegen gilt das Bundesimmissionsschutzgesetz, abgleitet aus der SEVESO-III-Richtlinie der Europäischen Union. Das Gesetz ist die Reaktion auf einen Chemieunfall im Jahre 1976 in Italien. Hier war es zu einem Stoffaustritt in die Nachbarschaft gekommen, der aber nicht bzw. sehr verzögert kommuniziert wurde. Dadurch waren z. B. Ärzte nicht in der Lage, betroffene Patienten kompetent zu behandeln.
Ob ein Betrieb der Störfallverordnung unterliegt, entscheidet allein die Menge der gefährlichen Stoffe aus der Stoffliste im Anhang I zur Verordnung. Zu beachten ist die Vierte Verordnung zur Durchführung des BImSchG.
Darin wird gefordert:
• | Erstellen von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen (Mindestinhalt Anhang IV) | ||||||||
• | Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten | ||||||||
• | Unterweisung der Beschäftigten (mind. alle drei Jahre) | ||||||||
• | Unterweisung des nicht nur vorübergehend beschäftigten Personals von Subunternehmern | ||||||||
• | Überprüfung und Erprobung des Alarm- und Gefahrenabwehrplans (mind. alle drei Jahre) | ||||||||
• | Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Person, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Gelände des Betriebsbereichs verantwortlich ist. | ||||||||
• | Name oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für die externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zuständigen Behörde verantwortlich ist. | ||||||||
• | Für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Auslösen eines Störfalls ausschlaggebend sein können,
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• | Pflichten, die von der zuständigen Behörde bei der Prüfung der Erfüllung der Anforderungen der Störfall-Verordnung zu beachten sind, sind formuliert. |
Im Anhang IV finden sich folgende Forderungen:
• | Vorkehrung zur Begrenzung der Risiken | ||||||
• | für Personen auf dem Gelände des Betriebsbereichs,
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• | Vorkehrung zur frühzeitigen Warnung der für die Einleitung der in den externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen vorgesehenen Maßnahmen zuständigen Behörde,
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• | Vorkehrungen zur Ausbildung und Schulung des Personals
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• | Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes |
Für alle Betriebe gelten Regelungen zum Notfallmanagement aus folgenden Gesetzen:
Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz formuliert Maßnahmen zum Schutz der Arbeitsnehmer. Für das Notfallmanagement gilt besonders:
Das Arbeitsschutzgesetz formuliert Maßnahmen zum Schutz der Arbeitsnehmer. Für das Notfallmanagement gilt besonders:
• | Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. | ||||
• | Der Anwesenheit anderer Personen ist Rechnung zu tragen. | ||||
• | Einrichten erforderlicher Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung | ||||
• | Ersthelfer, Gebäudebeauftragte:
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In der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind folgende Maßnahmen zum Notfallmanagement enthalten: