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09207 EU-Drohnenrecht ab Sommer 2020 und „handnahe” Prüfungen

In jahrelanger Detailarbeit und Abstimmung zwischen den verschiedenen Ländern, der Industrie und Drohnenanwendern wurde u. a. durch die JARUS (Joint Authorities for Rulemaking on Unmanned Systems) der Grundstein für die EU-Drohnenregelung gelegt.
Diese Regelungen wurden am 11.06.2019 in der „Durchführungsverordnung (EU) 2019/947” durch die EU-Kommission veröffentlicht und treten zum Großteil schon zum 01.07.2020 in Kraft. Das aktuell in Deutschland geltende Recht ist in Grundzügen schon an die kommende EU-Verordnung angelehnt, aber es wird auch einige Änderungen geben. Die wichtigsten Änderungen sind im folgenden Artikel zusammengefasst.
Parallel zur Rechtslage entwickelt sich auch die Technologie der Drohnen immer weiter. Dabei ist eines der spannendsten Themen für die Instandhaltung die Möglichkeit der handnahen Prüfung des Objekts. Auch hierauf geht der Artikel kurz ein.
von:

1 Risikokategorien und Drohnenklassen

In der EU-Drohnenverordnung werden drei verschiedene Risikokategorien und fünf verschiedene „Drohnenklassen” (C0–C4) eingeführt. Die drei verschiedenen Drohnenkategorien werden vorrangig durch das im Drohnenbetrieb entstehende Risiko unterschieden und sind wie folgt aufgebaut:
1.
Open – geringes Betriebsrisiko:
keine Genehmigung notwendig;
je nach Risiko gibt es Mindestauflagen, wie etwa das Mitführen eines „Kompetenznachweises”.
2.
Specific – erhöhtes Betriebsrisiko:
Drohnenbetreiber muss meist eine Risikobewertung durchführen oder ein sogenanntes „LUC” (Light UAS Operator Certificate) beantragen;
Genehmigung für den Betrieb notwendig, alternativ Tätigkeit gemäß „Standardszenario”.
3.
Certified – komplexes Betriebsrisiko:
Zulassung und Betrieb der Drohne ähnlich aufwendig wie in der bemannten Luftfahrt;
Pilot, Betreiber und Fluggerät müssen zertifiziert sein.

1.1 Die Risikokategorie „Open”

Unterkategorien „Open”, Kategorie A1
Viele Drohnenanwendungen werden in Zukunft in der Kategorie „Open” realisierbar sein. Diese Kategorie wird in drei Unterkategorien A1–A3 eingeteilt. Kategorie A1 ist kleinen Drohnen bis 900 g Gewicht vorbehalten und ermöglicht – aufgrund des geringen Betriebsrisikos – auch den Flug nahe von oder über Personen. Der Drohnenpilot muss in dieser Kategorie nur ein einfaches Onlinetraining und einen Onlinetest durchlaufen, dieser wird voraussichtlich ab Sommer 2020 durch das Luftfahrt-Bundesamt angeboten werden.
Abb. 1: Mavic-Mini-Drohne mit 247 g Abfluggewicht [1]
Kategorie A2
Die für die Industrieinspektion interessanten Drohnen und Anwendungen fallen meist in die Kategorie A2, damit ist ein Betrieb von Drohnen bis 4 kg Abfluggewicht auch in der Nähe von Menschen möglich. Der Pilot muss dann neben dem Onlinetest der Kategorie A1 auch eine etwas aufwendigere schriftliche Präsenzprüfung bei einer anerkannten Prüfungsstelle nachweisen.
Kategorie A3
Die Kategorie A3 ist auch für Drohnen bis 25 kg nutzbar, bedingt aber 150 m Sicherheitsabstand zu Wohn-, Industrie- oder Erholungsgebieten. Durch das geringere Sicherheitsrisiko reicht dann aber der „kleine” Nachweis der Kategorie A1 aus. 

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