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09001 Managementsysteme

Wenn Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden, müssen technische Sicherheitsmaßnahmen dafür manchmal bewusst und zielgerichtet aufgehoben werden. Diese besonderen Betriebszustände verlangen dann nach besonderen Umwelt-, Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen. Dieser Beitrag stellt unterschiedliche Normen und Standards für Arbeitsschutz- und Umweltmanagementsysteme vor und zeigt, wie sie in ein Unternehmen integriert werden können.
Arbeitshilfen:
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1 Einführung

Die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen bedeutet auch den Umgang mit außergewöhnlichen Betriebszuständen. Technische Sicherheitsmaßnahmen werden bewusst und zielgerichtet aufgehoben, um notwendige Arbeiten zu erledigen. Diese besonderen Betriebszustände verlangen nicht nur nach besonderen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen, sondern auch nach besonderen Umweltschutzmaßnahmen. Dort, wo technische Sicherheitseinrichtungen fehlen, sind geeignete organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen jeglicher Art einzusetzen.
Mithilfe von Managementsystemen kann der Arbeits- und Umweltschutz bei allen Tätigkeiten fest im Unternehmen etabliert werden.
Problemstellung
Die Unternehmer werden mit zahlreichen gesetzlichen Anforderungen zur Verbesserung des betrieblichen Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes konfrontiert. Sie sind als Arbeitgeber bzw. Betreiber Adressat der Arbeits- und Umweltschutzgesetze und sind für die Umsetzung der Vorschriften primär verantwortlich. Die Überschaubarkeit über die Gesamtheit aller gesetzlichen Vorgaben wird zunehmend schwieriger und trägt zur Verunsicherung hinsichtlich umzusetzender betrieblicher Maßnahmen bei. Neben den gesetzlichen Vorgaben werden auch die Anforderungen an die Technik und neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse immer komplexer und die Sensibilisierung der Gesellschaft hinsichtlich des Umweltschutzes nimmt stetig zu. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, ist der betriebliche Arbeits- und Umweltschutz stringent zu managen.

2 Arbeitsschutzmanagementsysteme

Arbeits- und Gesundheitsschutz hängt allein nicht nur von einer bestverfügbaren Technik ab. Die überwiegende Anzahl der Verletzungen am Arbeitsplatz ist nicht auf unsichere Handlungen im Sinne von fehlerhafter Technik, sondern auf vermeidbare, unsichere Handlungen zurückzuführen.
Arbeitsschutz organisieren
Arbeits- und Gesundheitsschutz ist also nicht nur durch Technik zu gewährleisten, sondern es bedarf dazu auch einer entsprechenden Organisation. Der Arbeitgeber als Adressat arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben ist gut beraten, den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz systematisch zu organisieren.

2.1 Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes

Grundpflichten des Arbeitgebers
Die Forderung nach der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes formuliert auch der Gesetzgeber im Arbeitsschutzgesetz. Nach § 3 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Nach § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
Managementsystem
Zur Erfüllung dieser Grundpflichten ist das Arbeitsschutzmanagementsystem ein hilfreiches Instrument. Das Arbeitsschutzmanagementsystem versteht sich als Teilsystem eines unternehmensübergreifenden Managementsystems. Es schließt die Organisation, Zuständigkeit, Verantwortlichkeit, Verhaltensweisen, förmliche Verfahren, Abläufe und Mittel für die Festlegung und Durchführung des Arbeitsschutzes ein. Mit der Einführung von Arbeitsschutzmanagementsystemen wird der betriebliche Arbeitsschutz systematisch in die Aufbau- und Ablauforganisation des Unternehmens integriert. Damit wird die konventionelle Arbeitssicherheit zu einem präventiven Arbeitsschutzmanagement entwickelt.
Das Arbeitsschutzgesetz enthält darüber hinaus weitere Anhaltspunkte, die die Einführung einer systematischen Aufbau- und Ablauforganisation im Unternehmen begründen.
Allgemeine Grundsätze
§ 4 ArbSchG legt Grundsätze fest, die generelle Vorgaben für die Planung, Gestaltung und Organisation der Arbeitsschutzmaßnahmen enthalten. Es müssen beispielsweise Gefährdungen für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden sowie Gefahren an der Quelle bekämpft werden. Die Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz miteinander sachgerecht zu verknüpfen. Ausdrücklich geregelt ist in § 4 Nr. 7 ArbSchG darüber hinaus, dass der Arbeitgeber den Mitarbeitenden geeignete Anweisungen zu erteilen hat.
Dokumentationspflicht
§ 6 ArbSchG legt die Dokumentationspflicht des Arbeitgebers fest. Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.
Delegation von Arbeitsschutzpflichten
Die Verantwortung der Führungskräfte hinsichtlich der Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten wird in § 13 ArbSchG ausdrücklich festgelegt. § 13 Abs. 2 ArbSchG regelt die Befugnis des Arbeitgebers, seine Aufgaben im Arbeitsschutz auf zuverlässige und fachkundige Personen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung schriftlich zu übertragen. Eine vergleichbare Pflicht zur schriftlichen Delegation der Pflichten zur Unfallverhütung findet sich in § 13 DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention.
Trotz der gesetzlich verankerten Möglichkeit zur Delegation der Verantwortung, ist darauf hinzuweisen, dass die originäre Verantwortung immer bei den Führungskräften bleibt.

2.2 Entwicklung der Managementsysteme

Qualitätsmanagement
Bei der Aufgabenstellung, Arbeitsschutz systematisch im Unternehmen durchzuführen, lässt sich eine ähnliche Entwicklung wie bei der Einführung von Qualitäts- oder Umweltmanagementsystemen beobachten. Qualitätsmanagementsysteme spielen heute eine zentrale Rolle in immer mehr Unternehmen. In den 80er Jahren wurden die Empfehlungen der DIN EN ISO 9000 bis 9004 zur Qualitätssicherung allgemein eingeführt. In den Unternehmen wurde dieses Regelwerk in Qualitätsmanagementsystemen umgesetzt, die sich in Prozessbeschreibungen, Verfahrensanweisungen und Arbeitsanweisungen manifestierten.
Umweltmanagement
Diese logische Entwicklung wurde in den späten 80er und zu Beginn der 90er Jahre auf den Umweltschutzgedanken übertragen. Vor dem Hintergrund, dass nicht mehr das Produkt mit höchstmöglicher Qualität, sondern das qualitativ hochwertigste Produkt mit der geringsten Umweltbelastung bevorzugt wird, sowie strengerer rechtlicher Anforderungen, beginnen die Unternehmen, die Erfahrungen aus dem Qualitätsmanagement in Umweltmanagementsystem einzubringen. Solche Systeme werden von der EG-ÖkoAudit-Verordnung gefordert und wurden im Unternehmen in Form von Umweltmanagementhandbüchern, Richtlinien und Arbeitsanweisungen dokumentiert.
Für Qualitäts- und Umweltschutzmanagementsysteme existieren die aktuellen internationalen Normen der Reihen ISO 9001:2015 und ISO 14001:2015.
Nationale/internationale Standards
Diese Entwicklung setzte sich auch für Arbeitsschutzmanagementsysteme fort. In Anlehnung an die Normung von Qualitäts- und Umweltschutzmanagementsystemen wurden auf nationaler und internationaler Ebene verschiedene Standards entwickelt, so z. B.:
Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme
Bayerischer Modellentwurf zur Entwicklung, Gestaltung, Einführung/Integration eines Managementsystems für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit (Occupational Health- and Risk-Managementsystem – OHRIS)
Spezifikation zur freiwilligen Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung von AMS – LV 21 des LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) [1]
Fünf Bausteine für einen gut organisierten Betrieb – auch in Sachen Arbeitsschutz – des HVBG (Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften) [2]
SCC – Safety-Certification-Contractors des Unter-Sektorkomitees SCC [3]
OHSAS 18001 (Occupational Health and Safety Assessment Series).
ISO 45001
Einige dieser Standards sind inzwischen zurückgezogen worden. Geblieben sind OHRIS und SCC. Die OHSAS 18001 wurde 2018 durch die DIN ISO 45001 abgelöst. Die DIN ISO 45001 wendet unter anderem die High Level Structure (d. h. Abschnittsfolge, einheitlicher Basistext und gemeinsame Terminologie) an, die bereits mit den jüngsten Versionen der DIN EN ISO 14001:2015 und DIN EN ISO 9001:2015 eingeführt worden sind.
Die Entwicklung der einzelnen Standards wird im Folgenden kurz dargestellt.

2.2.1 Occupational Health- and Risk-Managementsystem

OHRIS
Das bayerische Arbeitsministerium hat, aufbauend auf dem Gedanken des Umweltpaktes Bayern, „OHRIS” – „Occupational Health- and Risk-Managementsystem” – entwickelt.
Ziel von OHRIS ist es, den Arbeitsschutz in den Betrieben zu verbessern und wirtschaftlicher zu gestalten. Ein Grundgedanke von OHRIS ist, dass die Mitarbeitenden in erheblichem Maß den Erfolg eines Unternehmens mitbestimmen. Das OHRIS wurde zuletzt im Jahr 2018 einer Revision unterzogen, um die Systemelemente an die aktuellen Entwicklungen bei Qualitäts-, Umwelt- und Arbeitsschutzmanagementsystemen anzupassen. Diese letzte Revision wurde 2018 in der Publikation „Das OHRIS-Gesamtkonzept” veröffentlicht [4].

2.2.2 SCC – Safety-Certification-Contractors

SCC – Safety-Certification-Contractors ist ein internationaler Standard für Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutz-Management für Technische Dienstleister, die in den Betriebsstätten des Auftraggebers tätig werden. Das SCC-System wurde auf Initiative der petrochemischen Industrie eingeführt. Darin sind die Anforderungen an Unterauftragnehmer einheitlich festgelegt worden. Contractors werden Fremdfirmen bezeichnet, die auf dem Gelände der Kunden tätig sind und technische Dienstleistungen erbringen, wie z. B. Wartungen, Montagen, Kran-, Reinigungsarbeiten.
Unterteilung in zwei Industriebereiche
Der SCC-Standard wurde entwickelt, um die Anforderungen an die Contractors bzgl. Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz zu vereinheitlichen. Das SCC-Regelwerk beschreibt die Vorgehensweise, die bei der Zertifizierung von Kontrakoren nach SCC (Sicherheits Certifikat Contraktoren) anzuwenden ist. Es behandelt sowohl den eigentlichen Zertifizierungsprozess als auch die Anforderungen, die an alle daran Beteiligten gestellt werden. Das Zertifizierungssystem wird in zwei Industriebereiche (Scopes) unterteilt:
Scope I =
Kontraktoren/produzierendes Gewerbe (SCC)
Scope II =
Personaldienstleister (SCP)
Dass SCC-Regelwerk enthält u. a. die SCC-Checkliste zur Beurteilung des SGU-Managementsystems von Kontraktoren (Dok. 003) und die SCP-Checkliste zur Beurteilung des SGU-Managementsystems von Personaldienstleistern (Dok. 023), die die Grundlage des Zertifizierungssystems bilden.

2.2.3 DIN ISO 45001

In der DIN ISO 45001 wird als Zweck eines Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagementsystems die Bereitstellung eines Rahmenwerks für das Management der Arbeits- und Gesundheitsschutzrisiken verstanden. Wie auch bei den Standards zu Qualität (DIN EN ISO 9001) und Umwelt (DIN EN ISO 14001) bildet dabei das Konzept von Planen-Durchführen-Prüfen-Handeln (Plan-Do-Check-Act) die Basis.
Plan-Do-Check-Act
Risiken und Chancen sollen identifiziert und erforderliche Ziele und Prozesse festgelegt werden. Prozesse sollen wie geplant verwirklicht werden. Tätigkeiten und Prozesse sollen anschließend überwacht und gemessen werden. Schließlich sind Maßnahmen für die fortlaufende Verbesserung der Arbeits- und Gesundheitsschutzleistung zu ergreifen.
Neu ist vor allem die Anforderung „Kontext der Organisation”. Die Organisation muss externe und interne Themen bestimmen, die für ihren Zweck relevant sind und sich auf ihre Fähigkeit auswirken, um die beabsichtigten Ergebnisse ihres A&GS-Managementsystems zu erreichen. Dabei müssen die Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen eingeschlossen werden, die der Zuständigkeit oder dem Einfluss der Organisation unterliegen und die sich auf die A&GS-Leistung der Organisation auswirken können.

2.3 Ziel des Arbeitsschutzmanagementsystems

Trotz einiger Unterschiede verfolgen alle Standards das gleiche Ziel, nämlich den Präventionsgedanken in den Vordergrund zu stellen und den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz kontinuierlich zu verbessern.
Schaffung einer klaren Organisation
Mithilfe des Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzmanagements kann eine klare Organisation mit definierten Zuständigkeiten, übertragenen Aufgaben und festgelegten Verantwortungsbereichen geschaffen werden. Ziel ist es, nach der technischen Sicherheit, die bereits in sehr hohem Maße verwirklicht ist, in einem weiteren Schritt die Organisation des Arbeitsschutzes zu optimieren. Obgleich die ersten Standards zum Arbeits- und Gesundheitsschutz bereits 25 Jahre bestehen, scheint in vielen Unternehmen diesbezüglich immer noch Handlungsbedarf zu bestehen. Um den Arbeitsschutz im Unternehmen effizient zu praktizieren, reichen Einzelmaßnahmen z. B. aufgrund von Gefährdungsanalysen oder Unfallstatistiken nicht aus. Einzelmaßnahmen führen immer nur zu Insellösungen.
Es steht heute wohl außer Zweifel, dass Managementsysteme der besseren Integration des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in das Unternehmen und gleichzeitig der Verantwortlichkeit der Unternehmensführung bei der Ausgestaltung und Erfüllung entsprechender gesetzlicher Vorgaben dienen.
Einbindung der Mitarbeitenden
Unabhängig davon, an welchem Standard man sich orientiert, kann ein Managementsystem jedoch nur funktionieren, wenn die Mitarbeitenden des Unternehmens als entscheidender Faktor mit einbezogen werden. Das bedeutet, sie mit dem Managementsystem vertraut zu machen, denn ein Managementsystem ist nur so gut wie seine Anwender. Um die notwendige Akzeptanz bei den Mitarbeitenden zu erreichen und auch das vorhandene Know-how im Betrieb auszuschöpfen, sind die Mitarbeitenden bei der Erstellung und Einführung eines Managementsystems aktiv einzubinden.

2.4 Dokumentation des Arbeitsschutzmanagementsystems

Um das Arbeitsschutzmanagementsystem transparent zu machen, müssen die wesentlichen Elemente des Managementsystems beschrieben und die Aufbau- und Ablauforganisation festgelegt werden. Die Beschreibung des Arbeitsschutzmanagementsystems ist die dokumentierte Umsetzung des Unternehmenswillens zu einer arbeits- und gesundheitsschutzgerechten Gestaltung aller Arbeitsprozesse. Da die Arbeitsprozesse unternehmensspezifisch sind, versteht es sich von selbst, dass Arbeitsschutzmanagementsysteme individuell auf ein Unternehmen zugeschnitten werden müssen.
Dokumentation zur Information
Die Informationen sind auf geeignetem Medium zusammenzustellen, stets auf aktuellem Stand zu halten und natürlich für die Beschäftigten verfügbar bzw. einsehbar zu machen.

2.5 Erarbeitung des Arbeitsschutzmanagementsystems

Um die individuellen Gegebenheiten eines Unternehmens zu berücksichtigen, sollte die Einführung eines Arbeitsschutzmanagementsystems in mehreren Schritten durchgeführt werden.
Identifikation der Arbeitsprozesse
Zunächst sind die vorhandene Organisationsstruktur und die spezifischen Arbeitsprozesse des Unternehmens zu erheben. Sie bestimmen letztlich, welche Regelungsbereiche zu beschreiben sind. Sind diese definiert, können die arbeits- und gesundheitsschutzrelevanten Anforderungen, die sich insbesondere aus rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben, für das Unternehmen spezifisch herausgearbeitet werden, denn nicht jede arbeitsschutzrechtliche Vorgabe ist relevant für jedes Unternehmen. Dies hängt maßgeblich von der Tätigkeit des Unternehmens ab.
Sichtung und Erfassung vorhandener Unterlagen
Darüber hinaus sind sämtliche internen arbeitsschutzrelevanten Unterlagen zu sichten und zu erfassen, denn das Rad soll mit der Einführung eines Arbeitsschutzmanagementsystems nicht zweimal erfunden werden. Man wird feststellen, dass bereits vieles an Arbeitsschutzunterlagen im Unternehmen vorhanden ist und vieles bereits geregelt wurde. Den meisten Unterlagen fehlt es jedoch an einer Systematik. Sie sind oftmals veraltet und stimmen nicht mehr mit der aktuellen Organisationsstruktur und/oder rechtlichen Rahmenbedingungen überein. Dieses Dokumentationsdefizit ist zu ermitteln und zu beseitigen.
Durchführung von Interviews
Begleitend dazu empfiehlt sich die Durchführung von Interviews in den verschiedenen Hierarchieebenen des Unternehmens. Mit Hilfe der Interviews können bereits ergriffene, gewünschte oder noch nicht realisierte Maßnahmen erfasst und Defizite erkannt werden. Zudem erhalten die Mitarbeitenden die Möglichkeit, sich aktiv an der Erarbeitung und Einführung des Arbeitsschutzmanagementsystems zu beteiligen. Dies trägt letztlich auch zur Akzeptanz des Systems bei.
Analyse
Auf Basis der so gewonnenen Erkenntnisse schließt sich eine Analyse der vorhandenen Organisation beziehungsweise der Unterlagen auf Vollständigkeit, Systematik und Erfüllung externer Anforderungen an. Ziel der Analyse ist der Vergleich der vorhandenen Ist-Situation mit der angestrebten Soll-Situation. Stärken und Schwächen können herausgearbeitet und der künftige Handlungsbedarf aufgezeigt werden.
Erarbeitung Konzept
Mithilfe dieser Ergebnisse kann nun ein auf das jeweilige Unternehmen zugeschnittenes Systemkonzept erarbeitet werden. Im Konzept des Arbeitsschutzmanagementsystems sind dann die Ziele, Zuständigkeiten und Abläufe unternehmensspezifisch festzulegen.
Wie sich Inhalt und Struktur des Arbeitsschutzmanagementsystems gestaltet, hängt nicht nur von den Arbeitsprozessen und der Organisationsstruktur des Unternehmens ab, sondern es orientiert sich an dem Standard, den das Unternehmen für sich gewählt hat (siehe dazu Gliederungspunkt 2.2.1 bis 2.2.3).

3 Umweltschutzmanagementsysteme

3.1 EMAS-Verordnung

EG-Öko-Audit-Verordnung
Obwohl der Umweltschutz eine im Vergleich zum Arbeitsschutz noch als jung zu bezeichnende Tradition aufweist, ist die Einführung von Umweltmanagementsystemen mittlerweile in den Unternehmen etabliert. Umweltmanagementsysteme werden als sinnvolles Instrumentarium angesehen, um den betrieblichen Umweltschutz managen zu können. Dies liegt nicht zuletzt an der Einführung der EG-Öko-Audit-Verordnung. Mit der 1993 in Kraft getretenen EG-Verordnung über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement ((EWG) Nr. 1836/93 des Rates von 29. Juni 1993 [5]) wurde ein Instrument geschaffen, das die Unternehmen auf freiwilliger und eigenverantwortlicher Basis in die Lage versetzt, die umweltrelevanten Aspekte ihrer Tätigkeit zu kontrollieren und kontinuierlich zu verbessern. Mit der Verabschiedung des Umweltauditgesetzes (UAG) im Dezember 1995 wurde die Voraussetzung für die Anwendung in Deutschland geschaffen.
EMAS
Die als unmittelbar geltende Verordnung eingeführte EG-Öko-Audit-VO wurde zwischenzeitlich immer wieder überarbeitet. Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 25. November 2009 [6] über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Verordnung), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), bildet seitdem die Grundlage für die Einführung von Umweltmanagementsystemen nach EMAS. Die Abkürzung „EMAS” steht für die englische Bezeichnung „Eco-Management and Audit-Scheme”.
Ziel von EMAS
Das Ziel von EMAS besteht darin, kontinuierliche Verbesserungen der Umweltleistung von Organisationen zu fördern, indem die Organisationen Umweltmanagementsysteme errichten und anwenden, die Leistung dieser Systeme einer systematischen, objektiven und regelmäßigen Bewertung unterzogen wird, Informationen über die Umweltleistung vorgelegt werden, ein offener Dialog mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen geführt wird und die Arbeitnehmer der Organisationen aktiv beteiligt werden und eine angemessene Schulung erhalten.
An EMAS kann sich jede Organisation (Gesellschaft, Körperschaft, Betrieb, Unternehmen, Behörde oder Einrichtung bzw. Teil oder Kombination hiervon, innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, öffentlich oder privat, mit eigenen Funktionen und eigener Verwaltung – Art. 2 Nr. 21) beteiligen, die ihre Umweltleistung verbessern möchte.

3.1.1 Das System der EMAS-Verordnung

Validierungssystem
Die EMAS bietet ein Validierungssystem an, auf dessen erfolgreiche Durchführung sich die Betriebe gegenüber anderen Unternehmen und der Öffentlichkeit in Form des EMAS-Logos berufen können.
Teilnahmevoraussetzung
Teilnahmevoraussetzung ist die regelmäßige Erstellung einer Umwelterklärung für die Öffentlichkeit und andere interessierte Kreise. Darin werden neben Struktur und Tätigkeit der Organisation die eigene Umweltpolitik und das Umweltprogramm mit den konkreten Umweltzielen festgelegt, verbunden mit einer umfassenden, möglichst quantitativen Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen. Jede Umwelterklärung muss von einem unabhängigen, staatlich zugelassenen Umweltgutachter überprüft werden. Erfüllt die Organisation die Voraussetzungen der EMAS-Verordnung, erklärt der Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig. Die Organisation wird in Deutschland bei der Industrie- und Handelskammer in das EMAS-Register eingetragen. Die Eintragung erfolgt unter der Voraussetzung, dass kein Verstoß gegen einschlägige Umweltvorschriften vorliegt (www.emas-register.de).
Begriffe
Einige Begriffe dieses Verfahrens gemäß EMAS-Verordnung seien nachfolgend gemäß Art. 2 EMAS definiert.
Umwelterklärung
Die Umwelterklärung ist die umfassende Information der Öffentlichkeit und anderer interessierter Kreise mit folgenden Angaben zur Organisation:
a)
Struktur und Tätigkeiten,
b)
Umweltpolitik und Umweltmanagementsystem,
c)
Umweltaspekte und -auswirkungen,
d)
Umweltprogramm, -zielsetzung und -einzelziele,
e)
Umweltleistung und Einhaltung der geltenden umweltrechtlichen Verpflichtungen gemäß Anhang IV.
Nach Anhang IV B enthält die Umwelterklärung mindestens die nachstehenden Elemente und erfüllt die nachstehenden Mindestanforderungen:
a)
eine Zusammenfassung der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation sowie gegebenenfalls der Beziehung der Organisation zu etwaigen Mutterorganisationen und eine klare und unmissverständliche Beschreibung des Umfangs der EMAS-Registrierung, einschließlich einer Liste der in diese Registrierung einbezogenen Standorte;
b)
Umweltpolitik der Organisation und kurze Beschreibung der Verwaltungsstruktur, auf die sich das Umweltmanagementsystem der Organisation stützt;
c)
Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, kurze Beschreibung des Vorgehens bei der Festlegung ihrer Bedeutung und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
d)
Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
e)
Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, zur Erreichung der Ziele und Einzelziele und zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich;Sofern verfügbar, sollte auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken in den branchenspezifischen Referenzdokumenten gemäß Artikel 46 verwiesen werden;
f)
Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung der Organisation bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Berichterstattung bezieht sowohl die Kernindikatoren für die Umweltleistung als auch die spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Abschnitt C ein. Bei bestehenden Umweltzielsetzungen und -einzelzielen sind die entsprechenden Daten zu übermitteln;
g)
Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Erklärung über die Einhaltung der Rechtsvorschriften;
h)
Bestätigung hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 25 Absatz 8 sowie Name und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des Umweltgutachters und Datum der Validierung. Ersatzweise kann die vom Umweltgutachter unterzeichnete Erklärung gemäß Anhang VII verwendet werden.
Die aktualisierte Umwelterklärung enthält mindestens die Elemente und erfüllt die Mindestanforderungen, die unter den Buchstaben e bis h genannt sind.
Organisationen können sich entschließen, ihrer Umwelterklärung zusätzliche sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation oder mit der Einhaltung spezifischer Anforderungen beizufügen. Sämtliche Angaben in der Umwelterklärung werden durch den Umweltgutachter validiert.
Die Umwelterklärung kann in andere Berichte der Organisation (z. B. Management- oder Nachhaltigkeitsberichte sowie Berichte über die soziale Unternehmensverantwortung) aufgenommen werden. Dabei ist klar zwischen validierten und nicht validierten Informationen zu unterscheiden. Die Umwelterklärung muss eindeutig kenntlich gemacht werden (z. B. durch die Verwendung des EMAS-Zeichens), und das Dokument enthält eine kurze Erläuterung des Validierungsverfahrens im Rahmen von EMAS.
Umweltpolitik
Umweltpolitik wird definiert als die von den obersten Führungsebenen einer Organisation verbindlich dargelegten Absichten und Ausrichtungen dieser Organisation in Bezug auf ihre Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung aller geltenden Umweltvorschriften und der Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung. Sie bildet den Rahmen für die Maßnahmen und für die Festlegung umweltbezogener Zielsetzungen und Einzelziele.
Umweltprogramm
Beschreibung der Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Mittel, die zur Verwirklichung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele getroffen, eingegangen und eingesetzt wurden oder vorgesehen sind, und der diesbezügliche Zeitplan.
Umweltzielsetzung
Ein sich aus der Umweltpolitik ergebendes und nach Möglichkeit zu quantifizierendes Gesamtziel, das sich eine Organisation gesetzt hat.
Umwelteinzelziel
Eine für die gesamte Organisation oder Teile davon geltende detaillierte Leistungsanforderung, die sich aus den Umweltzielsetzungen ergibt und festgelegt und eingehalten werden muss, um diese Zielsetzungen zu erreichen.
Umweltauswirkungen
Jede positive oder negative Veränderung der Umwelt, die ganz oder teilweise auf Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation eintritt.
Umweltleistung
Die messbaren Ergebnisse des Managements der Umweltaspekte einer Organisation durch diese Organisation.
Umweltprüfung
Eine erstmalige umfassende Untersuchung der Umweltaspekte, der Umweltauswirkungen und der Umweltleistung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen einer Organisation.
Umweltbetriebsprüfung
Die systematische, dokumentierte, regelmäßige und objektive Bewertung der Umweltleistung der Organisation, des Managementsystems und der Verfahren zum Schutz der Umwelt.

3.1.2 Das Verfahren nach EMAS

Zur Beteiligung an EMAS müssen die Organisationen folgendes Verfahren durchlaufen:
Umweltprüfung, Umweltmanagementsystem
Zunächst hat die Organisation eine Umweltprüfung aller sie betreffenden Umweltaspekte gemäß den Anforderungen in Anhang I und in Anhang II Nummer A.3.1 vorzunehmen.
Ausnahme zertifizierte Organisationen
Organisationen mit einem zertifizierten und gemäß Artikel 45 Absatz 4 EMAS anerkannten Umweltmanagementsystem sind beim Übergang zu EMAS jedoch nicht verpflichtet die Umweltprüfung durchzuführen, sofern das zertifizierte Umweltmanagementsystem die Informationen, die zur Beschreibung und Bewertung der in Anhang I beschriebenen Umweltaspekte benötigt werden, bereitstellen kann. Hierzu zählt auch eine Zertifizierung nach der weltweit gültigen Norm DIN EN ISO 14001.
Umweltbetriebsprüfung
Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Umweltprüfung ist ein Umweltmanagementsystem einzuführen, das alle in Anhang II genannten Anforderungen abdeckt. Die Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem im Rahmen von EMAS entsprechen den Vorschriften gemäß den Abschnitten 4 bis 10 der Norm EN ISO 14001:2015 (siehe Anhang II EMAS).
Daran anschließend ist eine interne Umweltbetriebsprüfung gemäß den Anforderungen des Anhangs III durchzuführen.
Umwelterklärung
Danach ist eine Umwelterklärung gemäß Anhang IV.B zu erstellen.
Begutachtung
Liegt die Umwelterklärung vor, kann die Begutachtung durch einen unabhängigen und zugelassenen Umweltgutachter durchgeführt werden. Gegenstand der Begutachtung ist die Umweltprüfung (sofern eine solche durchgeführt wurde), das Umweltmanagementsystem, das Verfahren für die Umweltbetriebsprüfung und seine Umsetzung. Wird durch den Gutachter festgestellt, dass die einschlägigen Anforderungen der EMAS eingehalten werden, erklärt er die Umwelterklärung für gültig.
Eintragung
Die für gültig erklärte Umwelterklärung kann nun der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates, in dem die Organisation, die die Eintragung anstrebt, niedergelassen ist, zwecks Eintragung übermittelt werden. Nach erfolgter Eintragung ist die Umwelterklärung öffentlich zugänglich zu machen. Die Abbildung 1 zeigt den Ablauf des Verfahrens nach EMAS im Überblick.
Abb. 1: Ablauf des Verfahrens nach EMAS
EMAS-Logo
Nach erfolgreicher Teilnahme an EMAS darf nun das Zeichen bzw. EMAS-Logo verwendet werden. Eine Abbildung des EMAS-Logos findet sich in Anhang V der EMAS-Verordnung.
Verwendung des Zeichens
Die Verwendung des EMAS-Logos ist in Art. 10 festgelegt.
Das EMAS-Logo darf danach nicht verwendet werden
auf Produkten oder ihrer Verpackung, oder
in Verbindung mit Vergleichen mit anderen Tätigkeiten und Dienstleistungen oder in einer Weise, die zu Verwechslungen mit Umwelt-Produktkennzeichnungen führen kann.

3.2 Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14001

Die Einführung und Zertifizierung eines Umweltmanagementsystems ist auch nach DIN EN ISO 14001 möglich.
DIN EN ISO 14001:2015
Die ISO 14001 wurde 1996 erstmalig veröffentlicht. Zuletzt wurde die DIN EN ISO 14001 im Jahre 2015 überarbeitet.
Die DIN EN ISO 14001:2015 definiert begrifflich und inhaltlich das Umweltmanagementsystem. Umweltmanagementsystem ist danach der Teil des Managementsystems, der dazu dient, Umweltaspekte zu handhaben, bindende Verpflichtungen zu erfüllen und mit Risiken und Chancen umzugehen.
Ebenso wie bei der Teilnahme nach EMAS muss die Organisation ein Umweltmanagementsystem einführen und aufrechterhalten. Dabei sind die festgelegten Forderungen in Abschnitt 4 bis 10 der DIN EN ISO 14001 zu beachten und zu beschreiben.
Vergleicht man die Anforderungen der EMAS und der Norm miteinander, so wird man feststellen, dass die Forderungen ähnlich sind. Dies belegt auch der Vergleich der Begriffsdefinitionen beider Standards.
Vorteile der 14001
Im Vergleich zur EMAS-Teilnahme ist die Verfahrensabwicklung bis zur Zertifizierung nach der Norm wohl als unbürokratischer zu beurteilen. Ein weiterer Vorteil der Norm ist, dass sie im Gegensatz zur EMAS weltweite Gültigkeit besitzt.
Egal für welches System bzw. für welchen Standard sich ein Unternehmen entscheidet, mithilfe sowohl von EMAS als auch der DIN EN ISO 14001 kann ein Unternehmen nachweisen, dass es sich mit seinen Umweltauswirkungen beschäftigt und sein unternehmerisches Handeln auf eine kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes ausgerichtet ist.

3.3 Umweltschutz braucht Akzeptanz

Umweltschutz zu managen, ist eine umfangreiche Organisationsaufgabe im Unternehmen. Ebenso wie für die Arbeitsschutzmanagementsysteme gilt auch für die Umweltmanagementsysteme, dass die Einführung und erfolgreiche Umsetzung im Unternehmen von der Akzeptanz der Mitarbeitenden abhängt.
Information und Schulung
Es wird daher empfohlen, begleitend zur Einführung eines Managementsystems die Mitarbeitenden ausreichend zu informieren, zu schulen, weiterzubilden und nicht zuletzt zu motivieren. Das bedeutet, dass neben den organisatorischen Maßnahmen auch kommunikative Maßnahmen eingeführt werden. Nicht nur die Unternehmensleitung muss von der Einführung eines Umweltmanagementsystems überzeugt sein. Jedem Mitarbeitenden muss deutlich gemacht werden, dass Umweltschutz im Unternehmen nicht nur die Einhaltung von gesetzlichen Regelwerken bedeutet, d. h. eine Pflichtaufgabe, die zu erfüllen ist. Die Einführung eines Umweltmanagementsystems ist die Umsetzung der gewollten und festgeschriebenen Unternehmenspolitik, mit dem Ziel, den betrieblichen Umweltschutz kontinuierlich zu verbessern.
Überzeugungsarbeit
Auch hier ist Überzeugungsarbeit zu leisten, die kommunikativ zu vermitteln ist. Eine Änderung des Bewusstseins der Mitarbeitenden muss mit Motivations- und Kommunikationsmaßnahmen erreicht werden. Ohne die aktive Mitarbeit, Kooperation und Unterstützung der Mitarbeitenden ist die Umsetzung eines jeden Managementsystems zum Scheitern verurteilt.

4 Integrierte Managementsysteme

Bestehen mehrere Managementsysteme im Unternehmen isoliert nebeneinander, wird der Dokumentations- und der damit verbundene Pflegeaufwand nicht zu unterschätzen sein. Die Reduzierung des Dokumentationsaufwandes ist nur ein Grund, sich in diesen Fällen Gedanken um die Integration der Managementsysteme zu machen.
Synergien nutzen
Der Aufbau verschiedener isolierter Systeme zum Qualitätsmanagement, zum Umweltmanagement sowie zum Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzmanagement ist für die Unternehmen aufgrund des damit verbundenen hohen Arbeitsaufwandes nicht erstrebenswert. Unzweifelhaft stehen Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz in Wechselwirkung mit dem Umweltschutz. Als Beispiel sei hier der Einsatz wassergefährdender Stoffe genannt. Der Einsatz dieser Stoffe im Betrieb ist nicht nur ein umweltrelevantes Thema, sondern tangiert gleichzeitig den Arbeits- und Gesundheitsschutz, wenn diese Stoffe als Gefahrstoffe zu klassifizieren sind. Ein weiteres Beispiel ist das Thema Lärm. Die Verursachung von Lärm ist arbeitsschutzrelevant und gleichzeitig aus immissionsschutzrechtlicher Sicht umweltrelevant. Um diese Synergien zu nutzen, sollten alle internen und externen Anforderungen vernetzt betrachtet werden.
Arbeitsschutzgesetz
Die enge Verknüpfung zwischen Arbeits- und Umweltschutz hat der Gesetzgeber im Arbeitsschutzgesetz aufgegriffen und in § 4 Nr. 4 Arbeitsschutzgesetz dokumentiert. Danach hat der Arbeitgeber bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes Maßnahmen mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.
Mit der Integration von Managementsystemen können die vorhandenen Synergieeffekte sinnvoll genutzt und Arbeits- und Umweltschutz sachgerecht verknüpft werden.
Integration
Der Integrationsgedanke ist in den letzten Jahren auch von den Normgebern verfolgt worden und führte zu entsprechenden Änderungen der DIN EN ISO 9001, der DIN EN ISO 14001 und jüngst durch die DIN ISO 45001.
Die DIN ISO 45001 wurde so angelegt, dass sie zu den QM- und UM-Normen kompatibel ist, um die Integration von Qualitäts-, Umwelt- und Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagementsystemen in Organisationen zu fördern. Dies soll auch in Zukunft gewährleistet werden.
Bestehen mehrere Managementsysteme in einem Unternehmen, ist die Integration der Systeme dringend zu empfehlen (s. Abb. 2), und dies aus verschiedenen Gründen.
Fülle der Regelwerke
Die Fülle an zu beachtenden Regelwerken ist enorm. Die Deregulierung ist zwar auch seitens des Gesetzgebers immer noch erklärtes Ziel, doch haben die Unternehmen nach wie vor eine Regelungsflut zu beachten und umzusetzen. Aufgrund der Vielzahl der zu beachtenden Regelwerke erscheinen das Vorhandensein und damit die Pflege von streng geteilten Managementsystemen für die Unternehmen nicht tragbar. Die oftmals dadurch entstehenden Kompetenzprobleme und vermeidbare Doppelarbeit führen zunehmend zur Forderung nach der Integration der Managementsysteme, als sinnvolles Mittel den Arbeitsaufwand auf das notwendige Minimum zu beschränken.
Abb. 2: Managementsysteme
Reduzierung des Dokumentationsaufwands
Bestehen mehrere Managementsysteme als isolierte Lösungen nebeneinander, müssen die Mitarbeitenden mit einem Sammelsurium von Prozessen, Richtlinien, Anweisungen usw. zurechtkommen, die unterschiedlich strukturiert sind, sich von der Thematik überschneiden oder sich sogar widersprechen. So wichtig es ist, Anweisungen zu erteilen (siehe dazu Kap. 09203), muss jedoch die zu beachtende Flut von Anweisungen für die Mitarbeitenden überschaubar bleiben, um den gewünschten Effekt zu erreichen. In erster Linie sollen nämlich Anweisungen für die Mitarbeitenden eine Hilfestellung zur Aufgabenwahrnehmung darstellen.
Zudem wird keinem Mitarbeitenden zu erklären sein, dass er/sie z. B. mehrere verschiedene Regelungen zur Dokumentlenkung zu beachten hat, z. B. die des Qualitätsmanagementsystems, des Umweltmanagementsystems, des Arbeitsschutzmanagementsystems oder anderer Managementsysteme. Bei der Integration der Managementsysteme hingegen gibt es nur noch eine Regelung zur Lenkung der Dokumente. Zwar sind die zu lenkenden Dokumente unterschiedlich, die Systematik bei der Lenkung bleibt jedoch gleich, egal welches Dokument zu lenken ist.
Nutzen der Effizienzsteigerungspotenziale
Um die jeweiligen Effizienzsteigerungspotentiale aufeinander abgestimmt und damit wirksam nutzen zu können, müssen als Grundvoraussetzung allerdings die einzelnen Managementsysteme miteinander kompatibel, d. h. nach einheitlichen Kriterien aufgebaut sein. Durch die Einbindung der verschiedenen Managementsysteme in ein einheitlich betriebenes integriertes Managementsystem kann eine für die Mitarbeitenden akzeptable und zugleich effiziente, weil überschaubare Organisation geschaffen werden.
Steuerungsmechanismen zusammenführen
Durch ein integriertes Managementsystem können die Steuerungsmechanismen zu den einzelnen Managementsystemen zusammengeführt werden. Darüber hinaus entstehen Synergieeffekte für die Auditoren durch die Abstimmung von Planung, Methodik und Administration der durchzuführenden Audits. Damit wird gleichzeitig die Anzahl der für die Audits aufzubringenden Stunden reduziert und eine Reduzierung der Stundenzahl bedeutet letztlich Kostenersparnis für das Unternehmen.
Lösungsmöglichkeit
Eine gemeinsame Struktur der Managementsysteme verhindert Redundanzen und Doppelarbeiten bei der Erstellung und Pflege. Verwandte Regelungen aus unterschiedlichen Systemen können bei einem integrierten Managementsystem gleich strukturiert werden. Es gilt also alle verwandten Regelungen der unterschiedlichen Systeme zu einer Regelung zusammenzufassen.
In einem integrierten Managementsystem wird es demnach z. B. nur eine Verbindlichkeitserklärung und nur ein Revisionsverzeichnis geben. Die Funktionsweise des Managementsystems wird nur einmal beschrieben und die Aufbauorganisation nur einmal dargestellt. Hinsichtlich der Ablauforganisation ergeben sich ebenfalls Synergieeffekte, die zu nutzen sind. So werden alle Regelungen, die das Managementsystem steuern, ebenfalls nur einmal beschrieben.
Stellt man die oben bereits erwähnten ISO-Normen nebeneinander, wird man schnell feststellen, welche Forderungen ähnlich sind und damit in einer Regelung zusammengefasst werden können. Die Tabelle in der angehängten pdf-Datei enthält eine Gegenüberstellung der Forderungen der ISO 14001 und der ISO 45001.[ 09001.pdf]
Gleiche Anforderungen
Die Übersicht macht deutlich, dass unabhängig von dem materiellen Inhalt der Managementsysteme bzw. ihren in den unterschiedlichen Normen festgeschriebenen Standards formal gleiche Anforderungen vorliegen. Es liegt folglich eine gleiche Struktur der Managementsysteme vor.
Dokumentation schafft Transparenz
Anhand der Übersicht ist schnell zu erkennen, dass alle Normen die Dokumentation des Managementsystems fordern. Die Dokumentation schafft die notwendige Transparenz des integrierten Managementsystems. Es sei nochmals auf die Wichtigkeit hingewiesen, die Mitarbeitenden entsprechend zu informieren und mit ihnen über das Managementsystem zu kommunizieren, denn schließlich sind die Mitarbeitenden des Unternehmens die Anwender des Managementsystems.
Die Frage nach der Struktur des integrierten Managementhandbuches ergibt sich aus den in der jeweiligen Norm festgelegten Standards.
Identifizierung der Prozesse
Die zu beschreibenden Prozesse sind, abgesehen von den Prozessen, die das Managementsystem steuern, tätigkeitsspezifisch und damit unternehmensabhängig. Bei einem prozessorientierten Ansatz sind also die Prozesse zunächst zu identifizieren. Es ist also zu ermitteln, welche Tätigkeiten ausgeübt, welche Ressourcen verwendet und welche Ergebnisse erzielt werden. Ebenso sollten die Ermittlung und Bewertung der Umweltaspekte bzw. das Arbeits- und Gesundheitsschutzrisiko anhand der Wertschöpfungskette dargestellt werden.
Die definierten Prozesse bilden die Grundlage zur Ermittlung der relevanten Qualitäts-, Umweltschutz-, Arbeits- und Gesundheitsschutzthemen, die bei dem jeweiligen Prozess zu berücksichtigen und umzusetzen sind.
Anwendung und Wirksamkeit
Inwieweit das eingeführte integrierte Managementsystem angewendet wird und wirksam bzw. optimierungsbedürftig ist, wird durch regelmäßige Audits überprüft. Auch hier sind die Mitarbeitenden gefragt. Als Anwender des Systems können sie beurteilen, ob die beschriebene Vorgehensweise, d. h. der Prozess oder der Ablauf praktikabel ist. Die Mitarbeitenden sollten eingebunden werden und die Möglichkeit haben, Optimierungsvorschläge einbringen zu können.
Fazit
Managementsysteme sollten nicht nur eine schlichte Dokumentation der Organisation sein, sondern sollten als Chance verstanden werden, eine kontinuierliche Verbesserung der Prozesse oder Abläufe im Unternehmen zu erzielen.
Chancen
Auch die Normen greifen den Begriff der Chancen auf. So wird das Umweltmanagementsystem definiert als Teil des Managementsystems, der auch dazu dient, mit Risiken und Chancen umzugehen. Der Entwurf der DIN ISO 45001 spricht gar von Arbeits- und Gesundheitsschutzchancen und definiert diese als Umstand oder Reihe von Umständen, die zur Verbesserung der Arbeits- und Gesundheitsschutzleistung führen können.
Der Gesetzgeber fordert beim Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie beim Umweltschutz die Prävention. Risiken sollen ermittelt und Maßnahmen zur ihrer Minimierung ergriffen werden. Mit Hilfe von Managementsystemen kann der Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz gezielt geplant und systematisch organisiert werden. Mit einem integrierten Managementsystem kann eine umfassende Prävention und die kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes mit einem akzeptablen Aufwand erreicht werden.

Quellen

2
Fünf Bausteine für einen gut organisierten Betrieb – auch in Sachen Arbeitsschutz – des HVBG (Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 1999). Seit 2007 ist HVBG mit der DGUV zusammen geschlossen. Daher folgende Quelle: www.arbeitsschutz.tu-dortmund.de/cms/Medienpool/home/BGI5124Bausteine.pdf (Zugriff am 23.03.2021)
3
SCC – Safety-Certification-Contractors, SCC-Sekretariat: www.scc-net.de
4
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Occupational Health- and Risk-Managementsystem: Das OHRIS-Gesamtkonzept (11.12.2018)
5
Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates von 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
6
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
7
Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), der obersten Arbeitsschutzbehörde der Länder, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialpartner
 

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