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03406 Der Gefahrgutbeauftragte

Ziel dieses Beitrags ist es, Ihnen einen Überblick über die Arbeit des Gefahrgutbeauftragten zu geben.
Mitarbeiter, die Gefahrgutbeauftragter werden sollen, haben oft keine Möglichkeit, sich vorher über diese Betriebsbeauftragtenart zu informieren. Auch Unternehmer und andere Betriebsbeauftragte haben oft keine oder nur geringe Kenntnis über den Gefahrgutbeauftragten. Hier schafft dieser Beitrag Abhilfe.
Arbeitshilfen:
von:

1 Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen des Gefahrgutbeauftragten sind
das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG) vom 06.08.1975 (BGBl. I 1975 S. 2121), zuletzt 2016 geändert;
die Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragten-Verordnung – GbV) vom 12.12.1989 (BGBl. I 2011 S. 341), zuletzt 2019 geändert;
die Prüfungsaufgaben vom 28.12.1998, (BAnz. 1999 Nrn. 63a und 106), zuletzt 2019 geändert.
Diese Vorschriften sollten dem Gefahrgutbeauftragten vorliegen.

2 Der Gefahrgutbeauftragte

2.1 Geschichte

Der Anstoß zum Gefahrgutbeauftragten kam von der Seite der Vertretung der Interessen von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, nämlich von der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr. In diesem Gewerbe haben Mitarbeiter besonders häufig mit Gefahrgütern und den einschlägigen Vorschriften zu tun. Anliegen der ÖTV war, angesichts der extremen Vorschriftenfülle und -kompliziertheit und des großen Risikos für die Beschäftigten eine Person in den betroffenen Unternehmen vorzuschreiben, die sich um dieses Thema kümmert.
Von Deutschland nach Europa
Mitte der 80er Jahre gab es erste Entwürfe, die aber zunächst nicht ernsthaft weiterverfolgt wurden. Erst das Unglück von Herborn Mitte 1987 trieb die Arbeiten an einer GbV voran. Im Dezember 1989 wurde die GbV verkündet; sie trat am 01.10.1991 in Kraft. In den Jahren 1990 bis 2011 haben über 75.000 Personen an Grundlehrgängen für Gefahrgutbeauftragte teilgenommen! Bereits 1990 wurde die Idee des Gefahrgutbeauftragten von der Kommission der EG aufgegriffen. Im Juni 1996 wurde die EG-Gefahrgutbeauftragten-Richtlinie verkündet; sie trat am 01.01.2000 in Kraft. Damit war der Gefahrgutbeauftragte in 28 Ländern Europas (EU + Schweiz) institutionalisiert.
Seit 01.01.2003 ist in allen betroffenen Unternehmen in ganz Europa der Gefahrgutbeauftragte vorgeschrieben, der mehr oder weniger mit dem in Deutschland vorgeschriebenen Gefahrgutbeauftragten vergleichbar ist.

2.2 Abgrenzungen

Die GbV basiert auf dem GGBefG. Das hat vier Konsequenzen:
Das GGBefG und die darauf basierenden Verordnungen, so auch die GbV, finden keine Anwendung auf die Beförderung gefährlicher Güter innerhalb von Betrieben, soweit die Beförderung auf einem abgeschlossenen Betriebsgelände stattfindet. Das bedeutet, dass der Gefahrgutbeauftragte mit der innerbetrieblichen Beförderung gefährlicher Güter nichts zu tun hat.
Die Beförderung im Sinne des GGBefG umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen). Das bedeutet, dass der Gefahrgutbeauftragte mit Aufenthalten gefährlicher Güter, die nicht nur zeitweilig sind, also mit der Lagerung, nichts zu tun hat. Dabei wird Lagerung überwiegend mit einer Stillstandszeit des gefährlichen Gutes von länger als einem Tag von zeitweiligem Aufenthalt abgegrenzt.
Betroffen sind Güter, die „gefährlich” im Sinne der Gefahrgut-Transportvorschriften sind. Das bedeutet, dass der Gefahrgutbeauftragte mit Gütern, die nicht „gefährlich” im Sinne der Gefahrgut-Transportvorschriften sind, z. B. mit bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen, nichts zu tun hat.
Verstöße gegen die GbV verjähren erst nach drei Jahren und können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

2.3 Welche Unternehmen müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen?

Grundsätzlich müssen alle „Unternehmen”, die an der Beförderung gefährlicher Güter im o. a. Sinn mit

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