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03301 Rechtliche Gesichtspunkte beim Einsatz von Fremdfirmen

Der Einsatz von Fremdfirmen stellt besondere Anforderungen an die Organisation des Unternehmens. Werden externe Kräfte im Unternehmen eingesetzt, so sind alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einerseits von der Betriebsstätte ausgehende Gefahren für die Fremdfirmenmitarbeiter abzuwenden, andererseits sind aber auch die Gefahren zu berücksichtigen, die aus dem arbeitsteiligen Zusammenwirken von Arbeitnehmern unterschiedlicher Arbeitgeber resultieren. Der nachfolgende Beitrag soll die besondere Gefährdungslage thematisieren und Lösungsmöglichkeiten zur Risikominimierung aufzeigen.
von:

1 Grundsätzliche Verantwortung im Arbeitsschutz

Verantwortung im Arbeitsschutz
Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Verantwortlich für die Erfüllung dieser Grundpflicht sind neben dem Arbeitgeber ebenso
sein gesetzlicher Vertreter,
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
Personen, die im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebs beauftragt sind (§ 13 Abs. 1 ArbSchG).
Pflichtenübertragung
Der Arbeitgeber kann im Rahmen der Pflichtenübertragung zumindest teilweise die Verantwortung an sonstige Personen delegieren (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG). § 13 Abs. 2 ArbSchG sieht ausdrücklich die Möglichkeit des Arbeitsgebers vor, zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit zu beauftragen, die dem Arbeitgeber obliegenden Arbeitsschutzaufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Die vom Auftraggeber und Auftragnehmer eingesetzten Führungskräfte und sonstigen Personen haben danach als sogenannte „Garanten” für die richtige Erfüllung ihrer eigenen Führungspflichten im jeweiligen Verantwortungsbereich einzustehen.
Aufsichtspflicht
Trotz der Delegation von Teilaufgaben an die Führungskräfte und sonstige Personen, entbindet dies den Arbeitgeber nicht von seiner generellen Verantwortung. Er hat sich davon zu überzeugen, dass diese Mitarbeiter jeweils in ihrem Verantwortungsbereich ihre Arbeitsschutzaufgaben pflichtgemäß wahrnehmen (Aufsichtspflicht). Diese Aufsichtspflicht bezieht sich auf die Auswahl, Bestellung und Überwachung der verantwortlichen Personen, die je nach Umfang der Aufgabenübertragung so zu erfolgen hat, dass diese Aufgabe i. S. der Zielsetzung des ArbSchG bzw. der Arbeitsschutzverordnungen erfüllt werden können.

2 Arbeitsschutzrechtliche Grundsätze beim Einsatz von Fremdfirmen

Besondere Gefährdungslage
Die besondere Gefährdungslage, die durch den Einsatz von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz resultieren kann, äußert sich insbesondere in folgenden drei Aspekten:
Das Hinzutreffen anderer, vielfach wechselnder Beschäftigter birgt ein eigenes Gefährdungspotenzial.
Dem steht u. U. keine eingespielte Arbeitsschutzorganisation für den spezifischen Arbeitszusammenhang gegenüber.
Zwar ist jeder Arbeitgeber für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der eigenen Beschäftigten verantwortlich. Jedoch besteht die Gefahr, dass jeder Arbeitgeber sich auf einen anderen verlässt mit der Folge von Arbeitsschutzlücken.
Das Problem der gegenseitigen Gefährdung ist vom Gesetzgeber in § 8 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) aufgegriffen worden.
Zusammenarbeit verpflichtend
Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, so sind die Arbeitgeber nach § 8 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
Eine mit § 8 Abs. 1 ArbSchG vergleichbare Verpflichtung enthält § 6 DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention.
Auftraggeber und Auftragnehmer haben als Unternehmer gleichermaßen Führungsverantwortung für die Sicherheit ihrer jeweiligen Betriebe. Daraus resultiert ebenfalls gleichermaßen für beide auch die Fürsorgepflicht gegenüber eigenen Mitarbeitern und die allgemeine Verkehrssicherungspflicht gegenüber sogenannten „Dritten”, also Fremden.
Verkehrssicherungspflicht
Verkehrssicherungspflicht bedeutet, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat.

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