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09208 Umbauen, Modernisieren und Instandhalten von Maschinen gemäß Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Ein Umbau ist schnell geplant – doch wann wird daraus rechtlich eine wesentliche Veränderung? Für Instandhaltungsverantwortliche wird diese Frage mit der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 noch wichtiger. Wer Maschinen modernisiert, digital nachrüstet oder unvollständige Maschinen integriert, kann unter bestimmten Voraussetzungen selbst zum Hersteller werden – mit allen Pflichten rund um Risikobeurteilung, technische Dokumentation, CE-Erklärung und CE-Kennzeichnung. Dieser Beitrag erläutert, welche Prüfschritte vor Umbauten sinnvoll sind und wie sich zusätzlicher Aufwand frühzeitig erkennen und einplanen lässt.
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1 Warum die Maschinenverordnung auch die Instandhaltung betrifft

Die neue Maschinenverordnung (MVO) richtet sich hauptsächlich an Hersteller von Maschinen. Diese müssen für Maschinen, die unter die Verordnung fallen, unter anderem eine technische Akte erstellen, die CE-Erklärung ausstellen und die Maschine mit dem CE-Zeichen kennzeichnen. Ab dem 20.01.2027 dürfen Maschinen nur noch nach der neuen MVO in Verkehr gebracht werden.
Umbauten und Retrofit-Maßnahmen
Für Verantwortliche in der Instandhaltung klingt das zunächst nach einem klassischen Herstellerthema. In der Praxis ist die Abgrenzung jedoch nicht immer so einfach. Instandhaltung bedeutet heute häufig mehr als Wartung, Inspektion und Reparatur. Maschinen werden angepasst, erweitert, digital nachgerüstet, modernisiert oder in Linien integriert. Gerade bei älteren Anlagen sind Umbauten und Retrofit-Maßnahmen oft ein wichtiger Bestandteil der Anlagenstrategie. Damit rückt die Frage in den Mittelpunkt, ob aus einer Nachrüstungs- oder Modernisierungsmaßnahme rechtlich eine wesentliche Veränderung wird.
(Der Begriff Retrofit bezeichnet im Allgemeinen die Modernisierung und Nachrüstung von bestehenden Anlagen und Betriebsmitteln. Digitaler Retrofit meint das nachträgliche Ausstatten von Maschinen oder Anlagen mit moderner Sensorik und Kommunikationstechnik.)
Diese Anforderungen gelten nämlich ebenfalls, wenn Maschinen „wesentlich” verändert werden (s. MVO, Artikel 3 Begriffsbestimmungen 16) oder wenn „unvollständige Maschinen” nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nach dem 20.01.2027 in Maschinen oder Linien integriert werden. In diesen Fällen kann derjenige, der die Veränderung ausführt oder die Integration vornimmt, zum Hersteller einer Maschine nach MVO werden.
Prüfen, ob Pflichten entstehen
Für Instandhaltungsverantwortliche bedeutet das: Umbauten und Modernisierungen sollten künftig nicht nur technisch, terminlich und wirtschaftlich geplant werden. Sie müssen auch daraufhin geprüft werden, ob sie Pflichten nach der Maschinenverordnung auslösen. Diese Prüfung sollte möglichst früh erfolgen – idealerweise bereits in der Konzeptphase einer geplanten Maßnahme. Denn wenn sich erst kurz vor der Inbetriebnahme herausstellt, dass eine vollständige technische Dokumentation, eine Risikobeurteilung oder ein CE-Prozess erforderlich ist, entstehen schnell Verzögerungen und Zusatzkosten.

2 Die wesentliche Veränderung als zentrale Schwelle

Ein zentraler Begriff der neuen Maschinenverordnung ist die „wesentliche Veränderung”. Die Definition der wesentlichen Veränderung ist neu in die MVO aufgenommen worden. Gegenüber der bisherigen Umsetzung unter der Maschinenrichtlinie kann dies in der Praxis dazu führen, dass wesentliche Veränderungen häufiger angenommen werden.
Voraussetzungen
Eine wesentliche Veränderung liegt dann vor, wenn alle im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Die Änderung war vom ursprünglichen Hersteller nicht geplant oder vorhersehbar. Solche Änderungen werden daher in der Regel durch Betreiber oder durch von Betreibern beauftragte Unternehmen vorgenommen.
2.
Außerdem kann die Veränderung physisch oder digital erfolgen. Es ist also nicht entscheidend, ob die Hardware der Maschine verändert wird oder ob „nur” Software, Steuerung, Funktion oder Performance angepasst werden.Gerade dieser Punkt ist für die Instandhaltung besonders wichtig. Viele Modernisierungsmaßnahmen greifen heute in Steuerungen, Sensorik, Antriebe, Schnittstellen oder Softwarefunktionen ein. Solche digitalen Änderungen können sicherheitsrelevant sein, auch wenn an der Mechanik der Maschine kaum etwas verändert wird. Deshalb sollte die Instandhaltung digitale Änderungen nicht als bloßes IT- oder Automatisierungsthema behandeln, sondern immer auch aus Sicht der Maschinensicherheit bewerten.
3.
Eine wesentliche Veränderung setzt außerdem voraus, dass durch die Änderung neue Gefährdungen entstehen oder bestehende Gefährdungen erhöht werden. Wird beispielsweise eine Lasermessung hinzugefügt und hat die Maschine zuvor ohne Laserstrahlen gearbeitet, kann dadurch eine neue Gefährdung entstehen.
Hinzu kommt:
1.
Gegen diese Gefährdungen müssen trennende oder nicht trennende Schutzeinrichtungen verbaut werden, die eine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuerungssystems erforderlich machen.
2.
Alternativ kann eine wesentliche Veränderung auch dann vorliegen, wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität oder Festigkeit erforderlich werden.
Das bedeutet: Wesentliche Veränderungen liegen insbesondere dann vor, wenn das Sicherheitssteuerungssystem angepasst werden muss oder wenn die Änderung zu einer Erhöhung etwa von Geschwindigkeit oder Lasten führt.

3 Typische Praxisfälle: Retrofit, Leistungssteigerung, neue Sensorik

In der Praxis können ganz unterschiedliche Maßnahmen Anlass für eine Prüfung sein. Dazu gehören beispielsweise Retrofit-Projekte, bei denen Steuerungen ersetzt oder Maschinen mit neuer Sensorik ausgestattet werden. Auch Leistungssteigerungen, höhere Taktzahlen, geänderte Bewegungsabläufe, zusätzliche Achsen, neue Zuführeinrichtungen oder veränderte Lastannahmen können sicherheitsrelevant sein. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Maßnahme, sondern ihre Wirkung auf die Maschine und ihre Gefährdungen.
Leitfrage für die Instandhaltung
Für die Instandhaltung ist daher eine einfache Leitfrage hilfreich: Bleibt die Maschine nach dem Umbau sicherheitstechnisch im Rahmen dessen, was der ursprüngliche Hersteller vorgesehen hat – oder verändert sich ihre Funktion, Leistung oder Gefährdungssituation so, dass zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich werden? Je stärker eine Maßnahme in Sicherheitsfunktionen, Steuerungen, Betriebsarten, Lasten, Geschwindigkeiten oder Schutzkonzepte eingreift, desto sorgfältiger sollte geprüft werden, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt.
Digitale Veränderungen der Funktionsweise oder der Performance können üblicherweise zu wesentlichen Veränderungen führen. Das gilt insbesondere dann, wenn sie neue Gefährdungen erzeugen, vorhandene Gefährdungen erhöhen oder Anpassungen am Sicherheitssteuerungssystem erforderlich machen.
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